Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1896 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Einsetzung einer Expertengruppe als Netz für die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1896. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. (6)   Das Präventionsnetz nimmt seine Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte, soweit möglich, einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird. Artikel 8 Untergruppen (1)   Zur Unterstützung bei spezifischen Fragen kann die GD HOME Untergruppen einsetzen und deren Auftrag festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe des Beschlusses C(2016) 3301 und erstatten dem Präventionsnetz Bericht. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Mandat erfüllt ist. (2)   Untergruppen können sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die nicht Mitglieder des Präventionsnetzes sind. Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder des Präventionsnetzes sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 dieses Beschlusses sowie dem Beschluss C(2016) 3301 ausgewählt. Artikel 9 Einladung von Experten Die GD HOME kann Experten, auch aus Drittländern, mit spezifischem und einschlägigem Fachwissen zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema auf Ad-hoc-Basis zu den Arbeiten des Präventionsnetzes oder seiner Untergruppen einladen. Dazu können Fachleute im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der psychischen Gesundheit gehören, die sich mit dem Kindesschutz befassen. Artikel 10 Beobachter (1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, auch aus Drittländern, kann gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 auf direkte Einladung Beobachterstatus gewährt werden. (2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter. (3)   Der Vorsitz kann Beobachtern und deren Vertretern gestatten, an den Beratungen des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Beobachter und deren Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen, Berichten oder Stellungnahmen des Präventionsnetzes oder seiner Untergruppen. Artikel 11 Geschäftsordnung Das Präventionsnetz gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD HOME mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder und im Einklang mit Artikel 17 des Beschlusses C(2016) 3301 eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardvorlage für die Geschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen halten sich an die Geschäftsordnung des Präventionsnetzes. Artikel 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind kraft der Verträge und der Bestimmungen zu deren Durchführung — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen. Artikel 13 Transparenz (1)   Das Präventionsnetz und seine Untergruppen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) registriert. (2)   In Bezug auf die Zusammensetzung des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, b) die Namen der ad personam ernannten Einzelpersonen, c) die Namen der Mitgliederorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt, indem es im Transparenzregister der Expertengruppen veröffentlicht wird, d) die Namen anderer öffentlicher Stellen, die keine zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, einschließlich Behörden von Drittländern, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen, e) die Namen der Beobachter. (3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist und diese Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zur einschlägigen Website ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung und die Protokolle zeitnah im Anschluss an die Sitzung veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigt würde. Artikel 14 Sondervergütung (1)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erhalten die Teilnehmenden an den Arbeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen grundsätzlich keine Vergütung für ihre Tätigkeiten. (2)   Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, bei denen es sich um ad personam ernannte Personen handelt, haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme an den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b bis i genannten, von der Kommission organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Sondervergütung. (3)   Die Sondervergütung beträgt bis zu 450 EUR für jeden vollen Arbeitstag, der zur Unterstützung der Kommission aufgewandt wird. Die Zahlung erfolgt nach Artikel 21 des Beschlusses C(2016) 3301 und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Artikel 15 Sitzungskosten (1)   Die Kommission erstattet die Reise-, Unterbringungs- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen. (2)   Sämtliche Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen. Brüssel, den 29. Juli 2025 Für die Kommission Magnus BRUNNER Mitglied der Kommission (1)  Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), Vertrag Nr. 27531, Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 1577, S. 3-178. Abrufbar unter: https://treaties.un.org/doc/Treaties/1990/09/19900902%2003-14%20AM/Ch_IV_11p.pdf (abgerufen am 24. Februar 2025). (2)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj). (3)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj). Im Juli 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie an, der darauf abzielt, die Rechte aller Opfer von Straftaten, einschließlich der Opfer im Kindesalter, weiter zu stärken. Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (COM/2023/424 final). (4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, COM(2020) 607 final, Brüssel, 24.7.2020. (5)  Veröffentlicht im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen unter: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups-explained?lang=de. (6)  Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission vom 23. April 2024 zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls (ABl. L, 2024/1238, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1238/oj). (7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (8)  Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/home?lang=de. (9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). (10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). (11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1896/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.