Europäische Union

2006/949/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Maßnahme der Niederlande zugunsten der VAOP (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3224) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0949. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zur Kreditgewährung und unter der Bedingung, dass umfassende Sicherheiten gestellt wurden) selbst den bestmöglichen Vorschlag zu unterbreiten, um nicht das Geschäft eines vorhandenen Kunden zu verlieren, der — damals realistisch erscheinende — Aussichten hatte, sein Geschäft auszuweiten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die BNG sich wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhielt, als sie dieses Darlehen im Jahr 1998 gewährte, auch wenn sie die Mittel zu einem geringeren Zinssatz gewährte als sie von einer Privatbank angeboten worden waren. Daher stellt das Darlehen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (32) Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber die Finanzierung der VAOP in den folgenden Jahren angesichts der schlechten Finanzlage des Unternehmens in diesen Jahren nicht fortgesetzt hätte. Daher prüfte die Kommission, wie die BNG mit der Verschlechterung der Finanzlage der VAOP umging. (33) Im Jahr 1999, als die Finanzlage der VAOP Glas B.V. und REVA sich verschlechterte, setzte die BNG einen neuen Vertrag auf, der am 9. Juli 1999 unterzeichnet wurde. Erstens wurden die Sicherheiten um ein Pfandrecht auf das Inventar, die Anlagen und die sonstigen Betriebsmittel erweitert. Zweitens wurde vereinbart, die monatlich erstellte Liste der Forderungen, auf die ein Pfandrecht bestellt war, streng zu prüfen. Drittens konnten keine festen Gelddarlehen mehr für Investitionen in Anlagevermögen gewährt werden. Die Finanzierung musste mit Hilfe kurzfristiger Darlehen, so genannter Barziehungen, erfolgen. Viertens wurde der Preis der Kreditfazilität angehoben. (34) In der Folge wurde nach der Insolvenz von REVA im Oktober 2000 ein neuer Vertrag aufgesetzt, der am 19. Januar 2001 unterzeichnet wurde. Die Kreditfazilität wurde auf 13,2 Mio. NLG (6 Mio. EUR) gesenkt (der tatsächliche Betrag des Darlehens an die VAOP betrug zu diesem Zeitpunkt 15,2 Mio. NLG (6,9 Mio. EUR)) und sollte nach einem bestimmten Zeitplan weiter herabgesetzt werden. Es sollte eine Strafprämie von 3 % auf den Betrag angewendet werden, um den die Kreditgrenze überschritten würde. Zugleich wurden die Sicherheiten weiter ausgeweitet. Die BNG berechnete anhand des Liquidationswertes der Aktiva der VAOP, dass ihr Verlust nahezu 5,8 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) von ihrer Gesamtforderung von 15,2 Mio. NLG (6,9 Mio. EUR) betragen könnte. Im September 2002 wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen, mit dem der vorherige Zeitplan für die Herabsetzung des Umfangs der Kreditfazilität geändert wurde. (35) Aus der vorstehenden Beschreibung ergibt sich, dass die BNG nicht einfach die Finanzierung der VAOP einstellen und ebenso wenig die sofortige Rückzahlung des geliehenen Betrags verlangen konnte. Dies hätte die Insolvenz der VAOP nach sich gezogen und zu erheblichen Verlusten für die BNG geführt. Damals wägte die BNG diesen potenziellen Verlust gegen die Wahrscheinlichkeit einer Erholung der VAOP ab. Angesichts der Stabilität des Kerngeschäfts der VAOP (Altpapier) und der Fähigkeit des Unternehmens, Cashflow zu generieren, beschloss die BNG, das Unternehmen nicht zahlungsunfähig werden zu lassen und seine Finanzierung fortzusetzen. Die Kommission hat bei dieser Beurteilung und dem darauf folgenden Beschluss keine offensichtlichen Fehler festgestellt. Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Elemente vorgebracht, aus denen hervorgeht, warum dieser Beschluss für eine Privatbank nicht akzeptabel gewesen wäre. (36) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass das Verhalten der BNG in dieser Sache dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers entsprach und daher keine staatliche Beihilfe zugunsten der VAOP vorliegt. (37) Die Kommission wird sich nicht zur Zurechenbarkeit des von der BNG gewährten Darlehens an den Staat äußern, da diese Maßnahme — auch wenn sie dem Staat zuzurechnen sein sollte — in Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen keine staatliche Beihilfe darstellen würde. Des Weiteren kann die Kommission sich nicht zu der Frage äußern, ob alle Darlehen der BNG in anderen Sachen dem Prinzip des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen. Die zweite Maßnahme (38) Anfang 2001 war die VAOP nicht in der Lage, den teilnehmenden Ortsbezirken die 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) zurückzuzahlen, die sie ihnen als Altpapierlieferanten schuldete. Die VAOP verfügte dafür nicht über die ausreichende Liquidität. Darüber hinaus verlangte die BNG als Bedingung für die Fortführung der Finanzierung der VAOP ein positives haftendes Eigenkapital, definiert als Eigenkapital plus Rücklagen plus langfristige nachrangige Darlehen. Die Rückzahlung dieses Betrags hätte daher die Insolvenz des Unternehmens verursacht. Die Kommission stellt fest, dass die schwierige Finanzlage vor allem durch ein einmaliges Ereignis, die Insolvenz von REVA im Jahr 2000, verursacht wurde. Die VAOP hatte in dieses Altglas verarbeitende Unternehmen investiert. (39) Die Kommission weist darauf hin, dass die Ortsbezirke Nettoforderungen von 5,7 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) an die VAOP hatten (10). Diese Forderungen waren nicht durch Sicherheiten gedeckt, da ein anderer großer Kreditgeber (die BNG) ein erstes Pfandrecht auf einen großen Teil der Aktiva besaß. Daher hätten die lokalen Behörden einen großen Teil dieser Forderungen nicht beitreiben können, wenn die VAOP zahlungsunfähig geworden wäre und ihre Aktiva liquidiert worden wären. Die Kommission hat die von den niederländischen Behörden vorgelegte Berechnung geprüft: Diese war für die Kreditgeber optimistischer Art (11). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Ortsbezirke höchstens 1,2 Mio. NLG (0,5 Mio. EUR) des oben genannten Gesamtbetrags von 5,7 Mio. NLG (2,6 Mio. EUR) hätten beitreiben können. Darüber hinaus wäre dieser Betrag mit der einem Liquidationsverfahren eigenen erheblichen Verzögerung eingegangen. Statt diesen Verlust von 4,5 Mio. NLG (2 Mio. EUR) zu akzeptieren, gaben die Mitglieder der Umwandlung eines Betrags von 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EUR) in ein verzinsliches Darlehen und der Rückforderung des Restbetrags den Vorzug. Diese zweite Möglichkeit war daher die günstigere Lösung. In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission auch, dass ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber, der dieser Umwandlung zugestimmt hätte, keine höheren Zinsen verlangt hätte. Diese Zweifel sind ausgeräumt. Die Kommission stellt nämlich fest, dass die Verhandlungsposition der Ortsbezirke gegenüber der BNG nicht so beschaffen war, dass sie höhere Zinsen hätte verlangen können. Höhere Zinsen hätten auf Dauer die Fähigkeit der VAOP, ihr Darlehen an die BNG zurückzuzahlen, beeinträchtigt. Daher hätte die BNG sich diesem Anliegen der Ortsbezirke widersetzen können, indem sie drohte, die Insolvenz der VAOP herbeizuführen, was, wie bereits festgestellt, für die Ortsbezirke die weniger günstige Alternative gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es — selbst wenn die Ortsbezirke die erforderliche Verhandlungsmacht gehabt hätten — nicht in ihrem Interesse gewesen, die Zinsen heraufzusetzen, da dies die finanziellen Belastungen der VAOP in den fünf folgenden Jahren erhöht hätte. Da die Mitglieder die VAOP für die Kosten der erbrachten Dienstleistungen vergüten, wären die höheren Zinsen, die sie erhalten hätten, durch höhere Beiträge kompensiert worden, die in diesem Zeitraum an die VAOP zu zahlen gewesen wären. (40) Aus dem Vorstehenden kann geschlossen werden, dass die Umwandlung der geschuldeten Beträge in ein nachrangiges Darlehen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die der VAOP von den lokalen Behörden gewährt worden wäre. 7.   FAZIT (41) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden Maßnahmen keine Beihilfe darstellen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die sich auf 3 Mio. NLG (1,3 Mio. EU) bzw. 16,3 Mio. NLG (7,4 Mio. EUR) belaufenden Maßnahmen, die die Niederlande und die Bank Nederlandse Gemeenten zugunsten der Vereniging van Aanbieders van Oud Papier durchgeführt haben, sind keine Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 2006. Im Namen der Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 240 vom 30.9.2005, S. 36. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die VAOP hat nur einmal mit Erfolg an einer derartigen Ausschreibung teilgenommen. In den letzten Jahren hat die VAOP beschlossen, nicht mehr an derartigen Ausschreibungen teilzunehmen. (4)  Die letztgenannten sind möglicherweise stärker vertikal integriert als die VAOP, aber das bedeutet nicht, dass sie nicht mit der VAOP konkurrieren. (*1)  fällt unter die Geheimhaltungspflicht (5)  Im Jahr 2000 zahlte die VAOP insgesamt 40,7 Mio. NLG (18,5 Mio. EUR) an die lokalen Behörden. (6)  Urteil vom 8. Mai 2003, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2001, S. I-4035, Punkte 37 und 38. (*2)  Geschäftsgeheimnis (7)  Wie bereits angegeben lässt sich dies unter anderen durch die Sicherheiten erklären, über die der potenzielle Darlehensnehmer verfügt, und die Tatsache, dass das Unternehmen seinerzeit als Wachstumsunternehmen mit stabilem kostendeckenden Kerngeschäft galt. (8)  Beide Kreditfazilitäten umfassen verschiedene Arten von Darlehen. Die Kommission hat einen Vergleich der Darlehen mit vergleichbaren Laufzeiten und Bedingungen angestellt. (9)  Im Banksektor werden die betrieblichen Aufwendungen häufig an der Effizienzkennzahl (betriebliche Aufwendungen geteilt durch betriebliche Erträge) gemessen. Im Jahr 1997 hatte die Abteilung Niederlande von [...] eine Effizienzkennzahl von 64,8 %. In den Jahren 1998 und 1999 betrug sie 65,2 % bzw. 62,9 % (Quelle: [...]. Die Effizienzkennzahl der BNG liegt bei einem Drittel dieser Zahlen, was auf ein sehr niedriges Aufwendungsniveau schließen lässt. Dies erklärt sich teilweise durch die Tatsache, dass die BNG nicht über ein großes Zweigstellennetz verfügt. (10)  Finanzlage Ende 2000. (11)  Die Berechnung der niederländischen Behörden ist für die Gemeinden unter anderem deshalb optimistisch, weil die Bearbeitungskosten der Insolvenz nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission merkt an, dass die BNG, die als Finanzinstitut mit derartigen Berechnungen mehr Erfahrung hat, die Frage, in wieweit die liquidierten Aktiva die Forderungen der Gläubiger decken — wie bereits zuvor festgestellt — mit größerer Vorsicht betrachtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.