Europäische Union

2014/955/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

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30.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 370/44 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/955/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates (2), die durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) ersetzt wurde, wurde ein Unionsverzeichnis gefährlicher Abfälle (im Folgenden: „Abfallverzeichnis“) festgelegt. (2) Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4). (3) Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Abweichend kann die Richtlinie 67/548/EWG auf einige Gemische bis zum 1. Juni 2017 Anwendung finden, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden. (4) Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 müssen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und gegebenenfalls an die neuen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe angeglichen werden. Diese Bestimmungen wurden in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. (5) Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG über das Abfallverzeichnis muss geändert und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendete Terminologie angeglichen werden. Erfolgt die Zuweisung gefahrenrelevanter Eigenschaften mittels Durchführung einer Prüfung, so sollte auf die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (7) oder andere internationale anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien Bezug genommen werden. (6) Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Merkmale, die Abfälle aufweisen müssen, um als gefährlich in Bezug auf die Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 zu gelten, hinfällig geworden. (7) Die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2000/532/EG sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. Sie sind damit hinfällig geworden. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen. 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2015. Brüssel, den 18. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. (2)  Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14). (3)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäße Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). (4)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (6)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1). ANHANG ABFALLVERZEICHNIS GEMÄSS ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2008/98/EC BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.   „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt; 2.   „Schwermetall“: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 3.   „polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle“ („PCB“): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates (1); 4.   „Übergangsmetall“: jedes der folgenden Metalle: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 5.   „Stabilisierung“: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nichtgefährlichen Abfall umwandeln; 6.   „Verfestigung“: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren; 7.   „teilweise stabilisierte Abfälle“: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nichtgefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten. BEWERTUNG UND EINSTUFUNG 1.   Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. In Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten für die Bewertung die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. 2.   Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, es sei denn, Artikel 20 der Richtlinie findet Anwendung. Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes: — Ein Abfall wird nur dann in das harmonisierte Verzeichnis der als gefährlich eingestuften Abfälle mit einem spezifischen oder allgemeinen Verweis auf „gefährliche Stoffe“ aufgenommen, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 „infektiös“ erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Referenzdokumenten in den Mitgliedstaaten. — Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder — sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anders bestimmt — anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist. — Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl und/oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten, werden als gefährlich eingestuft. — Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Als gefährlich angesehene Abfalllegierungen sind im Verzeichnis eigens aufgeführt und mit einem Sternchen (*) versehen. — Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können gegebenenfalls die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden: — 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U. — 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5. — Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit diesem Verfahren wird ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen. Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht gefahrenrelevant. ABFALLVERZEICHNIS Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: — Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. — Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. — Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. — Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. INDEX Kapitel des Verzeichnisses 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen 01 03 10* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle 02 01 99 Abfälle a. n. g. 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle a. n. g. 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden und Korkabfälle 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 99 Abfälle a. n. g. 03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04* anorganische Holzschutzmittel 03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle a. n. g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 02 geäschertes Leimleder 04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 02* Entsalzungsschlämme 05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04* saure Alkylschlämme 05 01 05* verschüttetes Öl 05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandha

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