Europäische Union

2011/197/EU: Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt

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31.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 2, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Juni 2010 hat der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2) eingesetzte Gemischte Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich den Beschluss Nr. 1/2010 zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan (3) (nachstehend: „GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010“) angenommen. (2) Der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 sieht in Abschnitt IV einen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vor, die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich definiert werden. Nach dieser Definition gelten das japanische Finanzministerium und die zuständigen Kommissionsdienststellen als Zollbehörden. (3) Zu den Informationen, die zwischen dem japanischen Finanzministerium und den zuständigen Kommissionsdienststellen ausgetauscht werden sollen, gehören auch Angaben über Wirtschaftsbeteiligte, die personenbezogene Daten umfassen können. Die Übermittlung von Daten über Wirtschaftsbeteiligte gehört zu den im GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 genannten Aufgaben der Kommission. (4) Die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden sollen, sind in Abschnitt IV Absatz 4 Buchstaben a bis f des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 aufgelistet. Die Dauer der Datenübermittlung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, in dem das japanische Finanzministerium die Angaben verwendet, um europäischen Wirtschaftsbeteiligten die Vorteile im Sinne des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 zu gewähren. Die Kommission übermittelt dem japanischen Finanzministerium regelmäßig aktualisierte und geänderte Daten über europäische Wirtschaftsbeteiligte. Im Hinblick auf den Informationsaustausch beschränkt Abschnitt IV Absatz 6 des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 die Verwendung der ausgetauschten Daten auf die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan gemäß dem Beschluss. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich stellt ebenfalls sicher, dass sämtliche Daten einschließlich der personenbezogenen Daten vom japanischen Finanzministerium ausschließlich für die Zwecke der Anerkennung Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Japan verwendet werden. Daten über Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dürfen von der Empfängerbehörde nicht an andere Behörden oder Dienststellen in Japan oder außerhalb Japans weitergeleitet werden, weil eine derartigere Änderung des Zweckes nicht mit dem GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 vereinbar wäre. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch japanische Behörden wie dem japanischen Finanzministerium wird vom japanischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei Verwaltungseinrichtungen geregelt. Das Recht auf Zugang zu „Verwaltungsunterlagen“ und die Verfahren zu ihrer Einsichtnahme werden in dem japanischen Gesetz über den Zugang zu Informationen im Besitz von Verwaltungsbehörden geregelt. Bestimmungen über die Vertraulichkeit der von den japanischen öffentlichen Behörden bearbeiteten Daten und über die Datenübermittlung zwischen dem Finanzministerium und ausländischen Zollbehörden sind im Gesetz über den nationalen Öffentlichen Dienst bzw. im Zollrecht enthalten. (6) Aufgrund der japanischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz sind die japanischen öffentlichen Behörden und darunter das japanische Finanzministerium verpflichtet, den betroffenen Personen in angemessenem Maße Auskunft über die sie betreffenden Informationen zu erteilen. Die Betroffenen haben Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten sowie auf deren Berichtigung oder Löschung. (7) Die japanischen Rechtsvorschriften stellen sicher, dass das japanische Finanzministerium organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergreift, die den mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken angemessen sind. (8) Die japanischen Rechtsvorschriften sehen einen Untersuchungsmechanismus in Form eines Prüfungsausschusses vor, der Verwaltungsbeschwerden einlegen und Ermittlungen durchführen kann. Diese Maßnahmen können für den besonderen Datenaustausch im Rahmen des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 in Anbetracht der Zwecke der Verarbeitung beschränkter, nicht-sensibler Daten als ausreichend angesehen werden. (9) Mit den vorgenannten Bestimmungen wird sichergestellt, dass in Japan geeignete Vollstreckungsmechanismen für den Schutz der personenbezogener Daten vorhanden sind, die der Kommission übermittelt werden können, um europäische Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf ihre Anerkennung als Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in Japan zu identifizieren. (10) In Anbetracht aller Umstände der Vorgänge, die die Kommission im Rahmen des Datenaustauschs zur Umsetzung des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 durchführen wird, der Art der Daten, des Zweckes und der Dauer der jeweiligen vorgeschlagenen Verarbeitungsvorgänge, der in Japan geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsvorschriften sowie der Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen in Japan wird das in Japan gebotene Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten von der Kommission an das japanische Finanzministerium gemäß dem GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 als angemessen angesehen. (11) Dieser Beschluss sollte nur für die besondere Situation gelten, auf die sich der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 bezieht, da die Beurteilung der japanischen Datenschutzbestimmungen von beschränkten Datenkategorien, beschränkten Zwecken der Datenverarbeitung und der begrenzten Verwendungsdauer dieser Daten ausging. Daher beschränkt sich dieser Beschluss in Anbetracht des besonderen Zwecks und der besonderen Umstände der Verarbeitung dieser Daten auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die die Europäische Kommission im Rahmen des genannten GAZZ-Beschlusses aus der EU nach Japan übermittelt. (12) Dieser Beschluss wird unbeschadet der Feststellungen erlassen, die die Kommission in Anwendung von Artikel 25 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) trifft — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich zum Zweck der Durchführung des genannten Beschlusses in Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Brüssel, den 29. März 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (2)   ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24. (3)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 71. (4)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.