Europäische Union

2005/117/EG: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005

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9.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/11 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005 (2005/117/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), gestützt auf die Entscheidung 2002/745/EG der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2002/745/EG sind die Verfahrensvorschriften für Vergleichsprüfungen und -tests für Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2003 bis 2007 festgelegt worden. (2) Die 2003 und 2004 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2005 fortzuführen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica sind im Jahr 2005 gemäß der Entscheidung 2002/745/EG fortzuführen. Brüssel, den 8. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12). (2)   ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 65.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.