Europäische Union

2003/355/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/207/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1180)

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Avis juridique important | 32003D0355 2003/355/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/207/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1180) Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0049 - 0050 Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/207/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV (Sache COMP/E-3/36.700 - Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1180) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (2003/355/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 2003/207/EG der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-36.700 - Industriegase und medizinische Gase)(3) (nachstehend "die Entscheidung"), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass auf Zusammenkünften vom März und Oktober 1994 wettbewerbswidrige Gespräche über "Preisspannen" und "Mindestpreise" für Flaschengase gegenüber Kleinabnehmern stattfanden, um zu einer Vereinbarung zwischen bestimmten Unternehmen einschließlich Westfalen Gassen Nederland BV (nachstehend "Westfalen" genannt) zu gelangen(4). (2) Mit der Entscheidung wurde festgestellt, dass Westfalen an den folgenden Vereinbarungen/aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen hatte(5): a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Preiserhöhungen umgesetzt werden sollten; b) Festlegung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995 zur Umsetzung der oben genannten Preiserhöhungen; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1995, dem Ende des Jahres, für das Mindestpreise vereinbart wurden. (3) Mit der Entscheidung wurde festgestellt, dass Westfalen gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV von März 1994 bis Dezember 1995 verstoßen hatte(6), und dass es an folgenden Vereinbarungen/aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen hatte(7): a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995; b) Festsetzung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995; c) Festsetzung von Mindestpreisen von März 1994 bis Dezember 1995. (4) Die Kommission war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung einer Geldbuße gegen Westfalen eines Grundbetrages von 0,51 Mio EUR ausgehend von einem Betrag von 0,45 Mio EUR zuzüglich 15 % wegen der Dauer gerechtfertigt war(8). Die Kommission billigte dem Unternehmen mildernde Umstände zu und senkte den Betrag der Geldbuße auf 0,43 Mio EUR vor einer möglichen Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ("die Mitteilung")(9). Da die Mitteilung auf Westfalen nicht anwendbar war, setzte die Kommission eine Geldbuße von insgesamt 0,43 Mio EUR gegen dieses Unternehmen fest(10). (5) Westfalen legte am 4. Oktober 2002 Berufung beim Gericht erster Instanz(11) gegen die Entscheidung u. a. mit der Begründung ein, dass es an der Zusammenkunft vom März 1994 nicht teilgenommen habe. (6) Im Zuge dieser Berufungsklage stellte die Kommission fest, dass sie in ihrer Entscheidung einen Tatsachenirrtum begangen hatte, indem sie außer Acht ließ, dass Westfalen nicht an der genannten Zusammenkunft vom März 1994, sondern erst auf der Zusammenkunft vom Oktober 1994 anwesend war(12). (7) Es ist festzustellen, dass Westfalen an folgenden Vereinbarungen/aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilnahm: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995, wobei es das Ende des Jahres ist, in dem die Preiserhöhungen umgesetzt werden sollten; b) Festlegung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995 zur Umsetzung der oben genannten Preiserhöhungen; c) Festsetzung von Mindestpreisen von Oktober 1994 bis Dezember 1995, dem Ende des Jahres, für das Mindestpreise vereinbart wurden. (8) Es ist festzustellen, dass Westfalen gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV von Oktober 1994 bis Dezember 1995 verstoßen hatte und an folgenden Vereinbarungen/aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war: a) Festsetzung von Preiserhöhungen von Oktober 1994 bis Dezember 1995; b) Festsetzung von Moratorien von Oktober 1994 bis Januar 1995; c) Festsetzung von Mindestpreisen von Oktober 1994 bis Dezember 1995. (9) Ausgehend von dem gleichen Betrag und einem nunmehr auf 10 % gesenkten Aufschlag wegen der Dauer hätte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße gegen Westfalen auf 0,49 Mio. EUR festsetzen müssen. Nach Zuerkennung mildernder Umstände und vor einer möglichen Anwendung der Mitteilung hätte die Geldbuße somit auf 0,41 Mio. EUR festgesetzt werden müssen, sodass der Gesamtbetrag der Geldbuße ebenfalls 0,41 Mio. EUR hätte betragen müssen. (10) Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die übrigen von der Entscheidung betroffenen Unternehmen und auch nicht auf den übrigen Teil der Westfalen betreffenden Entscheidung. (11) Der Unterschiedsbetrag zwischen der von Westfalen gemäß der Entscheidung entrichteten Geldbuße von 0,43 Mio. EUR und dem mit dieser Entscheidung geänderten Betrag von 0,41 Mio. EUR, entsprechend 0,02 Mio. EUR, wird dem Unternehmen erstattet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/207/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird der Gedankenstrich "- Westfalen Gassen Nederland BV von März 1994 bis Dezember 1995." durch den Gedankenstrich "- Westfalen Gassen Nederland BV von Oktober 1994 bis Dezember 1995." ersetzt; 2. in Artikel 3 wird der Gedankenstrich "- Westfalen Gassen Nederland BV 0,43 Mio. EUR." durch den Gedankenstrich "- Westfalen Gassen Nederland BV 0,41 Mio. EUR." ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: AGA AB S - 181 81 Lidingö Air Liquide BV De Witbogt 1 5652 AG Eindhoven Nederland Air Products Nederland BV Klaprozenweg 101 Noordpoort 1033 NN Amsterdam Nederland BOC Group plc Chertsey Road Windlesham GU20 6HJ - Surrey United Kingdom Messer Nederland BV Middenweg 17 4782 PM Moerdijk Nederland NV Hoek Loos Havenstraat 1 Postbus 78 3100 AB Schiedam Nederland Westfalen Gassen Nederland BV Rigastraat 20 7418 EW Deventer Nederland Brüssel, den 9. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 84 vom 1.4.2003, S. 1. (4) Randnummer 205 der Entscheidung. (5) Randnummer 393 der Entscheidung. (6) Randnummer 433 der Entscheidung. (7) Randnummer. 436 der Entscheidung. (8) Randnummer 438 der Entscheidung. (9) Randnummern 449 und 450 der Entscheidung. (10) Randnummer 460 der Entscheidung. (11) Sache T-303/02, Westfalen/Kommission (ABl. C 305 vom 7.12.2002, S. 25). (12) Siehe Tabelle 5 in Randnummer 106 der Entscheidung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.