Europäische Union

2014/351/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

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14.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 175/24 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2014 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2014/351/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar erlassen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“). (2) Die Union hat mit der Republik Madagaskar über ein neues Protokoll verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen (im Folgenden „neues Protokoll“). (3) Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2012/826/EU (2) unterzeichnet und wird ab dem 28. November 2012 vorläufig angewendet. (4) Das neue Protokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) (3) wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vor (4). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)   ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1. (2)  Beschluss 2012/826/EU des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 11). (3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 12 veröffentlicht. (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.