Europäische Union

2008/372/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft

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17.5.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 129/39 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (2008/372/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. (3) In Artikel 10 des mit dem Staat Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 2 Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident A. BAJUK PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DER STAAT ISRAEL, nachstehend „Israel“ genannt, andererseits — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) wurde am 20. November 1995 unterzeichnet. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen, Agenturen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. (5) Israel hat den Wunsch geäußert, an einer Reihe von Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. (6) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem einzelnen Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und Israel festgelegt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Israel kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen, die nach den Vorschriften zur Annahme dieser Programme Israel zur Teilnahme offen stehen. Artikel 2 Israel leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Israel teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Israels können bei den Israel betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Israel einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Israel unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Israels an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und den zuständigen Behörden Israels festgelegt (Vereinbarungsprotokoll). Ersucht Israel für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Israel vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Israel in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jedem Vereinbarungsprotokoll wird im Einklang mit der Finanzierungsregelung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Kommission, OLAF und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft ansässigen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll zum Rahmenabkommen gilt für den Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits in Kraft ist. Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von Israel nach ihren Verfahren unterzeichnet und genehmigt. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 8 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre können die beiden Vertragsparteien die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Israels an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Israels andererseits. Artikel 10 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ungeachtet des Abschlusses ihrer internen Verfahren ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst. Jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich. Artikel 12 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits. Съставено в Брюксел на петнадесетия ден от месец април две хиляди и осма година. Hecho en Bruselas, el quince de abril de dos mil ocho. V Bruselu dne patnáctého dubna dva tisíce osm. Udfærdiget i Bruxelles, den femtende april to tusind og otte. Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten April zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Brussels on the fifteenth day of April in the year two thousand and eight, which corresponds to the tenth day of Av in the year five thousand seven hundred and sixty eight in the Hebrew calendar. Fait à Bruxelles, le quinze avril deux mille huit. Fatto a Bruxelles, addì quindici aprile duemilaotto. Briselē, divtūkstoš astotā gada piecpadsmitajā aprīlī. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio penkioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év április havának tizenötödik napján. Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta' April tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Brussel, de vijftiende april tweeduizend acht. Sporządzono w Brukseli, dnia piętnastego kwietnia roku dwa tysiące ósmego. Feito em Bruxelas, em quinze de Abril de dois mil e oito. Adoptat la Bruxelles, cincisprezece aprilie două mii opt. V Bruseli dňa pätnásteho apríla dvetisícosem. V Bruslju, dne petnajstega aprila leta dva tisoč osem. Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Bryssel den femtonde april tjugohundraåtta. За Европейската общнoст Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За държавата Израел Por el Estado de Israel Za Stát Izrael For Staten Israel Für den Staat Israel Iisraeli Riigi nimel Για το Κράτος του Ισραήλ For the State of Israel Pour l'État d'Israël Per lo Stato di Israele Izraēlas Valsts vārdā Izraelio Valstybės vardu Izrael Állam részéről Għall-Istat ta' l-Iżrael Voor de staat Israël W imieniu państwa Izrael Pelo Estado de Israel Pentru Statul Israel Za Izraelský štát Za Državo Izrael Israelin valtion puolesta För Staten Israel (1)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3. (2)   ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.