Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2420 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/3127 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2025 (EZB/2024/38) (EZB/2025/38)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2420 28.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2420 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/3127 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2025 (EZB/2024/38) (EZB/2025/38) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. (2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2025, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und der nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2025 mit Beschluss (EU) 2024/3127 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/38) (2) genehmigt. (3) Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. (4) Am 14. Oktober 2025 beantragte die Národna banka Slovenska im Namen der Slowakei bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen in der Slowakei im Jahr 2025 um 2,0 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 20,0 Mio. EUR auf 22,0 Mio. EUR. Dieser Antrag wurde aus zwei Gründen gestellt. Erstens ist die Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen seit Anfang 2025 kontinuierlich gestiegen, insbesondere bei den höheren Stückelungen. Zweitens wird ein zusätzlicher Anstieg erwartet, der zu einer Überschreitung des genehmigten Umfangs der Ausgabe von Münzen für das Jahr 2025 vor Jahresende führen könnte. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. (6) Daher sollte der Beschluss (EU) 2024/3127 (EZB/2024/38) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2024/3127 (EZB/2024/38) wird wie folgt geändert: 1. Die Zeile betreffend die Slowakei erhält folgende Fassung: „Slowakei 22,00 3,00 25,00“ 2. Die Zeile mit der Bezeichnung „Total“ erhält folgende Fassung: „Total 1 725,37 443,05 2 168,42 “ Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist. Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2332/oj. (2)  Beschluss (EU) 2024/3127 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2024 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2025 (EZB/2024/38) (ABl. L, 2024/3127, 13.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3127/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2420/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.