Europäische Union

2003/677/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3326)

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Avis juridique important | 32003D0677 2003/677/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3326) Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0048 - 0052 Entscheidung der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien 2001 und 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3326) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2003/677/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Italien sind 2001 und 2002 Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schafbestände der Gemeinschaft dar. (2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung. (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (5) Am 17. Juli 2002 hat Italien einen Antrag auf Erstattung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. Nach den vorliegenden Informationen sind etwa 170000 Schafe und Ziegen getötet worden. (6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen. Diese Vorauszahlung soll 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft betragen, welche auf der Grundlage der geschätzten Entschädigungskosten für die Tiere und die sonstigen Kosten berechnet wird. (7) Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter", die Begriffe "angemessene Zahlungen" und "berechtigte Zahlungen" sowie die Kategorien der im Rahmen der "sonstigen Kosten" in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung zuschussfähigen Ausgaben klarzustellen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien Zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2001 und 2002 wird Italien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für a) die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2001 und 2002 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung; b) die mit der unschädlichen Beseitigung der verseuchten Tiere und der Desinsektion verbundenen Kosten unter den Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Definitionen Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "zügige und angemessene Entschädigung": eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung, Tötung oder unschädlichen Beseitigung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung; b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Blauzungenkrankheit angemessen sind; c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden. Artikel 3 Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe (1) Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 wird Italien im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 nach Vorlage von Belegen eine Vorauszahlung in Höhe von 4000000 EUR zur zügigen, angemessenen Entschädigung der Tierhalter für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls die Mittel zur Desinsektion der betroffenen Betriebe gewährt. (2) Gegebenenfalls nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 entscheidet die Kommission über die Zahlung des Restbetrags entsprechend dem in Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Verfahren. Artikel 4 Zuschussfähige Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird (1) Halten die italienischen Behörden die Zahlungsfrist gemäß Artikel 2 Buchstabe a) nicht ein, so werden die zuschussfähigen Beträge folgendermaßen gekürzt: - 25 % Kürzung bei Zahlungen, die 91-105 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 50 % Kürzung bei Zahlungen, die 106-120 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 75 % Kürzung bei Zahlungen, die 121-135 Tage nach Tötung der Tiere erfolgen; - 100 % Kürzung bei Zahlungen, die 136 Tage und mehr nach Tötung der Tiere erfolgen. Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Italien stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Null-Prozentsatz an. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b) kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für a) Mehrwertsteuer, b) Beamtenbesoldung, c) die Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial. Artikel 5 Zahlungsbedingungen und Belege (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird gezahlt auf der Grundlage a) eines gemäß den Anhängen II und III und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags; b) von Belegen gemäß Artikel 3 Absatz 1, einschließlich eines epidemiologischen Berichts für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung; c) der Ergebnisse etwaiger Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 6. Die Unterlagen gemäß Buchstabe b) sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II und III binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt. Artikel 6 Kontrollen vor Ort durch die Kommission In Zusammenarbeit mit den zuständigen italienischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen. Artikel 7 Empfänger Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. September 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG I Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 1. Kosten für die Schlachtung/Tötung der Tiere: a) Lohn und Gehälter der speziell für die Schlachtung eingestellten Arbeitnehmer; b) speziell für die Tötung verwendete Verbrauchsgüter und Ausstattung. 2. Kosten für die unschädliche Beseitigung der Tiere: a) Tierkörperverwertung: speziell dafür eingestelltes Personal, Transport der Schlachtkörper zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls; b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes; c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage. 3. Mit der Desinsektion der Haltungsbetriebe verbundene Kosten: a) für die Desinsektion verwendete Produkte; b) Löhne und Gehälter für das speziell dafür eingestellte Personal. ANHANG II >PIC FILE= "L_2003249DE.005102.TIF"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2003249DE.005202.TIF">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.