Europäische Union

2013/397/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2009 über die Genehmigung bestimmter Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft Text von Bedeutung für den EWR

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26.7.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 201/66 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Mai 2009 über die Genehmigung bestimmter Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/397/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) können gesundheitspolizeiliche Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahmen dem der Einfuhrpartei angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen. Seitens der Gemeinschaft wurde das Abkommen durch den Beschluss 1999/201/EG genehmigt. (2) Mit Kanada wurde die Gleichwertigkeit der Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit bezüglich Fischereierzeugnissen festgestellt und anerkannt. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgte auf Gegenseitigkeit. (3) Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der im Rahmen des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Verwaltungsausschuss (nachstehend „Gemeinsamer Verwaltungsausschuss“ genannt) eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Hygienevorschriften für Fischereierzeugnisse abgegeben. Ergänzt wurde dies durch eine besondere Empfehlung bezüglich der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Kriterien für Fischereierzeugnisse auf der Sitzung des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses am 3. und 4. Oktober 2007. (4) Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung zur Festlegung von Vorschriften für die Einfuhr von Fischen, die im Rahmen einer kanadischen Sportfischerlizenz gefangen werden, in die Europäische Gemeinschaft abgegeben. Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung betreffend Frischfleisch abgegeben, um die Rechtsgrundlage für die Normen der EU und Kanadas zu aktualisieren. (5) Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung betreffend Hackfleisch sowie die Aktualisierung der Rechtsgrundlage für die EU-Normen abgegeben. (6) Auf seiner Sitzung am 3. und 4. Oktober 2007 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorschriften über die Fleischuntersuchung bei Geflügel abgegeben. (7) Auf seiner Sitzung am 27. und 28. April 2005 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung abgegeben, wonach Kanada die Möglichkeit haben sollte, lebende Muscheln, die nicht der handelsüblichen Größe entsprechen und für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der Gemeinschaft bestimmt sind, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einzuführen. (8) Aufgrund dieser Empfehlungen ist es angezeigt, die entsprechenden Stellen in Anhang V des Abkommens zu ändern. (9) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge durch einen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart. (10) Dementsprechend sollten die empfohlenen Änderungen in Anhang V des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (11) Der Beschluss K(2008) 2633 der Kommission vom 19. Juni 2008, der nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bewirkte einige Änderungen in Anhang V des Abkommens. (12) Es ist erforderlich, bestimmte Anpassungen diplomatischer Natur am Wortlaut der Schreiben im Anhang des Beschlusses K(2008) 2633 vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte der genannte Beschluss aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungen in Anhang V des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas, aus dem die betreffenden Änderungen in Anhang V des Abkommens hervorgehen, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucher wird hiermit ermächtigt, das Schreiben der Europäischen Gemeinschaft rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Durch den vorliegenden Beschluss wird der Beschluss K(2008) 2633 aufgehoben und ersetzt. Brüssel, den 26. Mai 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1. ANHANG Briefwechsel bezüglich der Änderungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten A.   SCHREIBEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 22. März 2010 Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen in Anhang V dieses Abkommens vorzuschlagen: 1. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage I dieses Briefwechsels ersetzt. 2. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 11 betreffend Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr durch die Tabelle in Anlage II dieses Briefwechsels ersetzt. 3. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 15 betreffend Hackfleisch durch die Tabelle in Anlage III dieses Briefwechsels ersetzt. 4. Kapitel II Absatz 1 der Fußnote A in Anhang V des Abkommens wird gestrichen. 5. Kapitel I Absatz 1 der Fußnote B in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung: „Für Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten und mit dem Namen des Importeurs versehenen Sportfischerlizenz gefangen werden, gelten folgende Voraussetzungen: — Die Fische wurden in kanadischen Fischgewässern in dem von der Lizenz abgedeckten Zeitraum im Einklang mit den kanadischen Vorschriften für die Sportfischerei und unter Wahrung der Mengenbeschränkungen gefangen. — Die Fische wurden unter angemessenen Hygiene- und Konservierungsbedingungen ausgenommen. — Es handelt sich nicht um giftige Fischarten oder um solche, die Biotoxine enthalten können. — Die Fische müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Sportfischerlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind nicht zur Vermarktung bestimmt. Den Begleitdokumenten ist eine Kopie der Sportfischerlizenz beizufügen.“ 6. Die Absätze 3, 4 und 5 in Kapitel I der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen. 7. Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 in Kapitel II der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen. 8. Kapitel I Absatz 2 der Fußnote C in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung: „Lebende Muscheln, die der handelsüblichen Größe entsprechen, müssen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und nicht für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der EG bestimmt sein.“ Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, zustimmen kann, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind. Hochachtungsvoll Für die Europäische Gemeinschaft Robert MADELIN B.   SCHREIBEN DER REGIERUNG KANADAS 16. April 2010 Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 22. März 2010 zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absätze 2 und 3 des in Ottawa am 17. Dezember 1998 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses folgende Änderungen in Anhang V dieses Abkommens vorzuschlagen: 1. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 6 betreffend Frischfleisch durch die Tabelle in Anlage I dieses Briefwechsels ersetzt. 2. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 11 betreffend Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr durch die Tabelle in Anlage II dieses Briefwechsels ersetzt. 3. In Anhang V des Abkommens wird die Tabelle unter Nummer 15 betreffend Hackfleisch durch die Tabelle in Anlage III dieses Briefwechsels ersetzt. 4. Kapitel II Absatz 1 der Fußnote A in Anhang V des Abkommens wird gestrichen. 5. Kapitel I Absatz 1 der Fußnote B in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung: „Für Fische, die im Rahmen einer von den kanadischen Behörden ausgestellten und mit dem Namen des Importeurs versehenen Sportfischerlizenz gefangen werden, gelten folgende Voraussetzungen: — Die Fische wurden in kanadischen Fischgewässern in dem von der Lizenz abgedeckten Zeitraum im Einklang mit den kanadischen Vorschriften für die Sportfischerei und unter Wahrung der Mengenbeschränkungen gefangen. — Die Fische wurden unter angemessenen Hygiene- und Konservierungsbedingungen ausgenommen. — Es handelt sich nicht um giftige Fischarten oder um solche, die Biotoxine enthalten können. — Die Fische müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Sportfischerlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind nicht zur Vermarktung bestimmt. Den Begleitdokumenten ist eine Kopie der Sportfischerlizenz beizufügen.“ 6. Die Absätze 3, 4 und 5 in Kapitel I der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen. 7. Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 in Kapitel II der Fußnote B in Anhang V des Abkommens werden gestrichen. 8. Kapitel I Absatz 2 der Fußnote C in Anhang V des Abkommens erhält folgende Fassung: „Lebende Muscheln, die der handelsüblichen Größe entsprechen, müssen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und nicht für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der EG bestimmt sein.“ Sofern Ihre Regierung diesem Schreiben und seinen Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, zustimmen kann, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind.“ Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben, diese Antwort und die Anlagen, die im englischen und im französischen Wortlaut gleichermaßen rechtsverbindlich sind, gemäß Ihrem Vorschlag zusammen eine Vereinbarung über die Änderung des Abkommens bilden, die mit dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, wobei in dieser letzten Note bestätigt wird, dass alle erforderlichen internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Briefwechsels abgeschlossen sind. Hochachtungsvoll Für die zuständige Behörde der Regierung Kanadas Ross HORNBY Anlage I 6.   Frischfleisch Ware Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EG-Vorschriften Vorschriften Kanadas Vorschriften Kanadas EG-Vorschriften Tiergesundheit — Wiederkäuer Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Entscheidung 79/542/EWG Ja 3     — Equiden Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG Ja 3     — Schweine Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40, 41 Ja 2 Ursprungszeugnis   H of A Act and Regs. Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG Ja 3     Öffentliche Gesundheit Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Meat Inspection Act & Regs. Food and Drugs Act & Regs. Consumer Packaging & Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Canada Agricultural Products Act & Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch) Ja 1   Einige Vorschriften sind zu überprüfen, wenn die Meat Inspection Regulation geändert wird. Meat Inspection Act & Regs. Food and Drugs Act & Regs. Consumer Packaging & Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Canada Agricultural Products Act & Livestock and Poultry Carcass Grading Regs. (bei Rindfleisch) Verordnungen (EG) Nr. (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Entscheidung 79/542/EWG Entscheidung 2005/290/EG Ja 1 Unterabschnitte 2 und 3 von Abschnitt 11.7.3 (betreffend die Europäische Union) von Kapitel 11 des Fleischhygiene-Handbuchs gemäß der kanadischen Fleischhygienerichtlinie (Nr. 2008/33/EG) (1) Bestimmungen über Schlachttiere und Schlachtkörper, die Definition von Mastschweinen und bestimmte Hygienevorschriften sind zu überprüfen, sobald die neuen EU-Vorschriften über Lebensmittelhygiene gelten. (1)  Französische Fassung unter http://www.inspection.gc.ca/francais/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uef.shtml Englische Fassung unter http://www.inspection.gc.ca/english/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uee.shtml Anlage II 11.   Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln Ware Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EG-Vorschriften Vorschriften Kanadas Vorschriften Kanadas EG-Vorschriften Tiergesundheit 1. Lebende Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur für den menschlichen Verzehr oder für die Aquakultur 2. Tote, ausgenommene Fische für den menschlichen Verzehr 3. Tote, nicht ausgenommene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr 4. Lebende Fischeier für die Aquakultur 5. Lebende Fische für die Aquakultur (umfasst Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere Wirbellose) Richtlinie 2006/88/EG Fish Health Protection Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c.F-14 1. NE 2. Ja 2 3. NE 4. NE 5. NE Fischgesundheitsbescheinigung, ausgestellt von einer amtlichen Stelle   Fish Health Protection Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c. F-14 Richtlinie 2006/88/EG Entscheidungen 2003/858/EG, 2003/804/EG, 2006/656/EG, Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005, (EG) Nr. 1250/2008 1. NE 2. Ja 2 3. NE 4. NE 5. NE Amtliche Gesundheitsbescheinigung   Öffentliche Gesundheit — Fische und Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2073/2005 Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12 Food and Drugs Act and Regulations Consumer Packaging and Labelling Regulations (bei Einzelhandelspackungen) Ja 1 In luftdicht verschlossenen Behältern verpackter Räucherfisch, der nicht gefroren ist, muss mindestens 9 % Salz enthalten (Wasserphasenmethode). Die Systeme Kanadas und der EG sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der EG zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Kriterien des Einfuhrlandes erfüllen.   Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12 Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2073/2005 Entscheidung 2005/290/EG Ja 1 Fußnote B I Die Systeme Kanadas und der EG sollten einen vergleichbaren Schutz in Bezug auf die mikrobiologischen Anforderungen bieten. Gleichwohl unterscheiden sich die von Kanada und der EG zur Überwachung der Enderzeugnisse angewandten mikrobiologischen Kriterien in einigen Aspekten. Bei Ausfuhrerzeugnissen muss der Exporteur dafür sorgen, dass seine Erzeugnisse die Kriterien des Einfuhrlandes erfüllen. Health Canada ist zu ersuchen, die Vorschriften für Räucherfisch vorrangig zu überprüfen. — Lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr, einschließlich Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Fish Inspection Regulations made under the Fish Inspection Act, R.S.C., 1985, c. F-12 Food and Drugs Act and Regulations Ja 2 Fußnote C ii Die EG hat eine Liste der zugelassenen Versandzentren vorzulegen; die EG fordert Kanada auf, die Grenzwerte für Kontaminanten zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit zu prüfen. Fish Inspection Regulations made under the Fish Act, R.S.C., 1985, c. F-12 Management of Contaminated Fisheries Regulations made under the Fisheries Act, R.S.C. 1985, c. F-14 Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 2074/2005 Ja 2 Fußnote C ii Amtliche Bescheinigung Beurteilung, ob die Prüfung der bakteriologischen Qualität auf Basis der Aufzuchtgewässer und auf Basis des Muschelfleischs gleichwertig ist. Kanada hat eine Liste der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe vorzulegen. Anlage III 15.   Hackfleisch Ware Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach Kanada Ausfuhren Kanadas in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EG-Vorschriften Vorschriften Kanadas Vorschriften Kanadas EG-Vorschriften Tiergesundheit — Wiederkäuer Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40-52 Ja 3 Gemäß den Bestimmungen der Meat Inspection Regulations   H of A Act and Regs Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG Ja 3     — Schweine Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40-52 Ja 3 Gemäß den Bestimmungen der Meat Inspection Regulations   H of A Act and Regs Richtlinie 2002/99/EG Entscheidung 79/542/EWG Ja 3     — Equiden Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40-52 Ja 3     H of A Act and Regs Richtlinie 2002/99/EG Ja 3     — Geflügel Freilebendes Wild/ Zuchtwild Richtlinie 2002/99/EG H of A Act and Regs. Sec 40-52 Ja 3     H of A Act and Regs Richtlinie 2002/99/EG Ja 3     Öffentliche Gesundheit Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Meat Inspection Act & Regs Food and Drugs Act & Regs Consumer Packaging and Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Ja 2 Kein Handel mit Hackfleisch von freilebendem Wild   Meat Inspection Act & Regs. Food and Drugs Act & Regs. Consumer Packaging and Labelling Act & Regs. (bei Einzelhandelspackungen) Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 Entscheidung 79/542/EWG Ja 3 Fußnote A I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.