Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2015/60 des Rates und der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0060. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ber die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (4)   Nach Möglichkeit wird die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen. (5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Assoziationsausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen beider Seiten mit. Artikel 5 Sekretariat (1)   Ein Beamter der Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus. (2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Der gesamte für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Assoziationsausschusses einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird. (3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes, der an die Vertragsparteien gerichtet ist, wird im Namen des Vorsitzes vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet. (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Ukraine systematisch eine Kopie. (4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Datum der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. (2)   Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum des Beginns der Sitzung übermittelt. (3)   Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Der Vorsitzende der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um ihn über spezifische Themen zu informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten. (5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll und operative Schlussfolgerungen (1)   Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben; b) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsausschuss nimmt den Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung an. Alternativ dazu kann das Protokoll im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen ab der betreffenden Sitzung angenommen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt. (4)   Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung des Assoziationsausschusses führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum des Beginns der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Beschlüsse und Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt. (2)   Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt. (3)   Die Maßnahmen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist. (4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen. Artikel 12 Berichte Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien. Artikel 13 Sprachenregelung (1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2)   Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Ukrainisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Werden von einer Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten. (4)   Sind Übersetzungen von Unterlagen in die Amtssprachen der Union erforderlich, so werden die Kosten von der Union getragen. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel 16 Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien (1)   Im Einklang mit Artikel 466 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. (2)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse nach Absatz 1. (3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit in Brüssel oder in der Ukraine oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen, eine Kopie. (5)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben. Artikel 17 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE vom … über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 466, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden. (4) Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Artikel 2 Die Geschäftsordnung der im Anhang angeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine angenommen wurde. Artikel 3 Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die im Anhang aufgeführte Liste der Unterausschüsse als auch die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Unterausschüsse geändert werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. ANHANG LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE 1. Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht. 2. Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE vom … über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 463 Absatz 3 und Artikel 465 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 461 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. (3) Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (4) Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens wird sich der Assoziationsausschuss in einer Sonderzusammensetzung mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens befassen. (5) Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 2, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, übertragen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Assoziationsrat überträgt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D des Abkommens), 2 (Anhang II des Abkommens) und 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.