Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/51 des Rates vom 16. Dezember 2024 über die Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Verlängerungen des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/51 10.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/51 DES RATES vom 16. Dezember 2024 über die Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Verlängerungen des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) (1) (im Folgenden „Abkommen“) lief am 31. Mai 2024 aus. (2) Der KEDO-Exekutivrat wird voraussichtlich beschließen, die KEDO über den 31. Mai 2024 hinaus als zwischenstaatliche Einrichtung weiterzuführen. (3) Es liegt aus finanziellen und rechtlichen Gründen im Interesse von Euratom, seine Mitgliedschaft in der KEDO über den 31. Mai 2024 hinaus fortzusetzen. (4) Die Verlängerung des Abkommens sollte rückwirkend ab dem 31. Mai 2024 gelten. (5) Angesichts des repetitiven und langwierigen Charakters der vorangegangenen Verfahren zur Verlängerung des Abkommens und der Tatsache, dass von Euratom und den Mitgliedstaaten keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, sollten künftige Verlängerungen des Abkommens von einem vereinfachten Ansatz profitieren, der auf einem umfassenderen Mandat des Rates für die Kommission zur Aushandlung solcher künftiger Verlängerungen beruht. Dieses umfassendere Mandat würde es der Kommission erlauben, mehr als eine Verlängerung des Abkommens auszuhandeln, solange die Verlängerung der Mitgliedschaft von Euratom in der KEDO keine finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt hat. Solche Verhandlungen sollten das Vorrecht des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) unberührt lassen, den Abschluss der verlängerten Abkommen, die Euratom eingehen soll, durch die Kommission zu genehmigen. Die Kommission sollte den Rat über alle Verlängerungen des Abkommens unterrichten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Verlängerungen des Abkommens zwischen Euratom und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) auszuhandeln. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident LANTOS C. (1)  Beschluss (Euratom) 2023/2781 des Rates vom 8. Dezember 2023 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel (KEDO) durch die Europäische Kommission (ABl. L, 2023/2781, 12.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2781/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/51/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.