Europäische Union

2012/410/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Philippinen auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung für eine Verlängerung der besonderen Behandlung für Reis

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20.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 192/15 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juli 2012 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Philippinen auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung für eine Verlängerung der besonderen Behandlung für Reis (2012/410/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Den Philippinen wurde die besondere Behandlung für Reis für einen Durchführungszeitraum von 10 Jahren mit Inkrafttreten des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) und insbesondere des Übereinkommens über Landwirtschaft („AoA“) gewährt. (2) Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft wurde den Philippinen anschließend eine Verlängerung des Zeitraumes der besonderen Behandlung für Reis vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2012 durch die Änderung ihrer Liste LXXV gewährt. (3) Die Fortsetzung der besonderen Behandlung für Reis nach dem 30. Juni 2012 war vom Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda abhängig, durch die ein alternativer besonderer Mechanismus bereitgestellt werden sollte. Die Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda sind jedoch noch nicht abgeschlossen. (4) Die Philippinen notifizierten dem Ausschuss für Landwirtschaft der WTO am 22. November 2011 ihre Absicht, mit den WTO-Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an den betreffenden Waren haben, Verhandlungen über die Fortsetzung ihrer besonderen Behandlung für Reis aufzunehmen. (5) In Artikel IX Absätze 3 und 4 des WTO-Übereinkommens werden die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche multilaterale Handelsübereinkommen betreffen. (6) Auf dieser Grundlage stellten die Philippinen am 20. März 2012 einen Antrag auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit dem sie um Befreiung von ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 5 Abschnitt B des AoA ersuchten, um eine besondere Behandlung für Reis im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2017 zu erhalten. (7) Die Union ist ein Nettoeinführer von Reis. Die Gewährung dieser Ausnahmegenehmigung hätte daher nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Union. (8) Es ist daher zweckmäßig, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt mit Hinblick auf diesen Antrag auf Ausnahmegenehmigung festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, den Antrag der Philippinen auf Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, mit dem um eine Verlängerung ihrer besonderen Behandlung für Reis vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2017 nach den Bedingungen des Antrags auf Ausnahmegenehmigung ersucht wird. Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.