Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/1302 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1302. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

27.6.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 161/62 BESCHLUSS (GASP) 2023/1302 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus fortgesetzt wurde. (2) Am 27. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1018 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert und vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde. (3) Am 28. Februar 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der koordinierten strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah und der EUPOL COPPS übereingekommen, dass die beiden Missionen jeweils um ein Jahr bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden sollten. (4) In Anbetracht der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen sollte in diesem Stadium die EUPOL COPPS um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2024, verlängert werden. (5) Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 beläuft sich auf 11 360 000 EUR.“ 2. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2024.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2023. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12). (2)  Beschluss (GASP) 2022/1018 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 76).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.