Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

 14 Absatz 3 ANHANG 1 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft ANHANG 2 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen PROTOKOLL Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Libanons haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen: GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkommens) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Visa ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Abkommens Hecho en Luxemburgo, el diecisiete de junio de dos mil dos. Udfærdiget i Luxembourg den syttende juni to tusind og to. Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δύο. Done at Luxembourg on the seventeenth day of June in the year two thousand and two. Fait à Luxembourg, le dix-sept juin deux mille deux. Fatto a Lussemburgo, addì diciassette giugno duemiladue. Gedaan te Luxemburg, de zeventiende juni tweeduizendtwee. Feito no Luxemburgo, em dezassete de Junho de dois mil e dois. Tehty Luxemburgissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksi. Som skedde i Luxemburg den sjuttonde juni tjugohundratvå. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Pour le Grand-Duché de Luxembourg Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich Pela República Portuguesa Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens Die Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung ihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wiederaufbaus in Libanon haben könnten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unterstützen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und die Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösungen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens Um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen Libanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu, Anträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohlwollend zu prüfen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens Die Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon ab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen einschließlich der verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Artikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten. Die Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren Bemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfüllen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert werden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für die umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und insbesondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten internationalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen gehören. Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkommens) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ausländischer Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons bilaterale Abkommen über die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen sowie die Ansprüche auf Sozialleistungen libanesischer Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des kulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 rechtswidrig aus dem Land gebracht wurde. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 86 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt — in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, — im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens. b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 86 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 86 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Gemeinsame Erklärung zu Visa Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona fide aktiv an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, u. a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Regierungsbeamte; berücksichtigt werden auch Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen rechtmäßigen Wohnsitz haben. ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich im Verhältnis zu Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen, zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Abkommens Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.