Europäische Union

87/415/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

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Avis juridique important | 31987D0415 87/415/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1987 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (87/415/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß eines Übereinkommens mit Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz über die Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern sowie zwischen diesen Ländern selbst soll eine Vereinfachung der im Rahmen dieses Warenverkehrs durchgeführten Warenbeförderungen ermöglichen. Es ist daher angebracht, ein solches Übereinkommen zu genehmigen. Dieses Übereinkommen ist Teil der Maßnahmen im Anschluß an die von den Ministern der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Länder der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) sowie von der Kommission am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung, in der diese ihren politischen Willen zum Ausdruck gebracht haben, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern auszubauen "mit dem Ziel, einen dynamischen europäischen Wirtschaftsraum zum Wohle ihrer Länder zu schaffen" - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 3 Der Präsident des Rates ist befugt, die in Artikel 22 des Übereinkommens genannte Annahmeurkunde zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER EWG:L333UMBA00.95 FF: 3UAL; SETUP: 01; Höhe: 391 mm; 59 Zeilen; 2420 Zeichen; Bediener: UTE0 Pr.: C; Kunde: L 333 Umbr. deutsch 00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.