Europäische Union

2011/507/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/382/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5746)

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17.8.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 209/49 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/382/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5746) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (2011/507/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2005/382/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Ungarn zugelassen. (2) Ungarn hat angegeben, dass die Formel und die Einstufungsverfahren seit dem Erlass der Entscheidung 2005/382/EG erheblich weiterentwickelt wurden. Deshalb ist es notwendig, die Formel eines der Verfahren zu aktualisieren, die drei anderen Verfahren zu ersetzen, ein neues Verfahren hinzuzufügen und die Einstufungsverfahren durch Verwendung nur einer Messstelle statt der derzeitigen zwei Messstellen zu vereinfachen. (3) Ungarn hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der bei den Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern „FAT-O-MEATER FOM S70“ und „FAT-O-MEATER FOM S71“ verwendeten Formel sowie vier neue Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, und hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze der Verfahren, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden. (4) Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Ungarn zugelassen werden. (5) Die Entscheidung 2005/382/EG ist daher entsprechend zu ändern. (6) Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Beschlusses der Kommission genehmigt. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2005/382/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*1) in Ungarn zugelassen: a) die Geräte „Fat-O-Meater FOM S70“ und „Fat-O-Meater FOM S71“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind; b) das Gerät „Ultra FOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind; c) das Gerät „OptiScan-TP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind; d) das Gerät „IM-03“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind; e) das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind. Bei Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Geräts „Ultra FOM 300“ muss sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen, dass dieses Gerät die Messwerte BF und LD an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden. (*1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ " 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 2. Juli 2012. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet. Brüssel, den 16. August 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (2)   ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 55. (3)   ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3. ANHANG „ANHANG VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN UNGARN Teil I FAT-O-MEATER FOM S70 UND FAT-O-MEATER FOM S71 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand der Geräte „Fat-O-Meater FOM S70“ und „Fat-O-Meater FOM S71“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser und einer optischen Sonde vom Typ Fremstillet AF Radiometer Copenhagen/Slagteriernes Forskningsinstitut Optisk Sonde MQ ausgestattet und hat einen Messbereich von 5 bis 105 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner vom Typ S70 bzw. S71 in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Ŷ = 63,78987 – 0,77968 × BF + 0,10715 × LD Hierbei sind: Ŷ = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, BF = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, LD = die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Teil II ULTRA FOM 300 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Ultra FOM 300“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde mit einem Transducer von 3,5 MHz ausgestattet. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor digitalisiert, gespeichert und verarbeitet. Die Messergebnisse werden vom Ultra-FOM-300-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Ŷ = 69,38252 – 0,79120 × BF + 0,00994 × LD Hierbei sind: Ŷ = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, BF = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, LD = die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Teil III OPTISCAN TP 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „OptiScan TP“ erfolgt. 2. Das Optiscan-TP-Gerät ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem „Zwei-Punkt-Messverfahren (ZP)“. Die Messergebnisse werden vom Optiscan-TP-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Ŷ = 58,31147 – 0,62677 × BF + 0,14664 × LD Hierbei sind: Ŷ = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, BF = die Mindestfettdicke (einschließlich Schwarte) über dem M. gluteus medius (in Millimetern), LD = die Mindestmuskeldicke zwischen dem vorderen Ende des M. gluteus medius und der dorsalen Kante des Wirbelkanals (in Millimetern). Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Teil IV IM-03 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „IM-03“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer optischen Nadelsonde (Single Line Scanner SLS01) von 7 mm Durchmesser mit einer Klinge ausgestattet. Die Sonde enthält eine Reihe von CIS-Sensoren und grünen Leuchtdioden. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 132 mm. Die Messergebnisse werden vom IM-03-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Ŷ = 59,63994 – 0,63951 × BF + 0,12083 × LD Hierbei sind: Ŷ = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, BF = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, LD = die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Teil V OPTIGRADE-MCP 1. Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „OptiScan-MCP“ erfolgt. 2. Das Gerät ist mit einer optischen Sonde von 6 mm Durchmesser, einer Infrarot-Fotodiode (Siemens) und einem Fototransistor (Siemens) ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 110 mm. Die Messwerte werden von einem Rechner in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet: Ŷ = 61,45261 – 0,62941 × BF + 0,11736 × LD Hierbei sind: Ŷ = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, BF = die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, LD = die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie BF gemessen. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.