Europäische Union

90/381/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1990 zur Änderung der deutschen Beihilferegelung zugunsten der Kfz-Industrie (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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ihilferegelungen zu ändern, um die in den genannten zweckdienlichen Maßnahmen enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der vorherigen Anmeldung und der Vorlage von Jahresberichten zu erfuellen. Es sei daran erinnert, daß die Einführung der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung von Beihilfen für Vorhaben eines Umfangs von über 12 Millionen ECU ab dem 1. Mai 1990 keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, da es angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit der gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassenen Entscheidungen nicht erforderlich ist, die bestehenden nationalen Beihilferegelungen auf dem Gesetzeswege zu ändern (siehe III zu 12.) Diese Verpflichtung kann jedoch nicht rückwirkend in Kraft treten und bereits zugesagte Beihilfen erfassen, sofern nach deutschem Recht Ansprüche der Begünstigten anzuerkennen sind, selbst wenn die Beihilfen zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden sollen, wie z. B. im Falle von Steuererleichterungen (Jahressteuerrabatte oder -befreiungen von der Körperschaftsteuer im Gegenzug für im Jahr 1990 vorzunehmende industrielle Investitionen). Unter Berücksichtigung der von den deutschen Behörden im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente, denen die Kommission zugestimmt hat, ist der besonderen politischen und wirtschaftlichen Lage Berlins Rechnung zu tragen. Die Freistellung von der Pflicht gemäß Unterabschnitt 2.2 erster Absatz des Gemeinschaftsrahmens zur vorherigen Anmeldung der in Anwendung des Berlin-Förderungsgesetzes gewährten Beihilfen wird daher gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag als gerechtfertigt angesehen. Für diese Beihilfen gilt lediglich die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresberichten gemäß Absatz 2 des Unterabschnitts 2.2 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland meldet der Kommission ab dem 1. Mai 1990 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag alle aufgrund der im Anhang aufgeführten Beihilferegelungen gewährten Beihilfen für Projekte mit einem Kostenumfang von mehr als 12 Millionen ECU an Unternehmen des Kraftfahrzeugsektors gemäß der Begriffsbestimmung in Unterabschnitt 2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie. Die Anmeldungen sind gemäß den in den Unterabschnitten 2.2 und 2.3 genannten Erfordernissen vorzunehmen. Die Bundesrepublik legt der Kommission ferner die in dem Gemeinschaftsrahmen geforderten Jahresberichte vor. (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt über die nicht erschöpfende Aufstellung der Beihilferegelungen im Anhang hinaus auch für sonstige Beihilferegelungen, die von der Kfz-Industrie in Anspruch genommen werden können. (3) Im Rahmen des Berlin-Förderungsgesetzes gewährte Beihilfen an Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie in Berlin sind von der mit dem Gemeinschaftsrahmen eingeführten Anmeldungspflicht freigestellt, jedoch in den vorzulegenden Jahresberichten aufzuführen. Artikel 2 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Slg. 1987, S. 901. (1) Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, S. 611. (2) Siehe u. a. auch Urteil vom 6. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg. 1963, S. 6, und Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 166/77, Simmenthal, Slg. 1978, S. 629. (3) Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Costanzo (noch nicht veröffentlicht). (4) Siehe u. a. Urteil vom 11. April 1978 in der Rechtssache 100/77, Kommission gegen Italienische Republik, Slg. 1978, S. 879, und Urteil vom 2. Februar 1982 in der Rechtssache 71/81, Kommission gegen Königreich Belgien, Slg. 1982, S. 175, sowie Urteil vom 21. Februar 1990 in der Rechtssache C 74/89, Kommission gegen Königreich Belgien (noch nicht veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.