Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4)   „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. ANHANG F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmäßig an … (1) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Ware(n) (2) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)  (4)                         Gesamt   2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs insgesamt (5)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom vom … bis zum … (6) Ich verpflichte mich,… (1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) (1)  Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele:   Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.   Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4)  Der „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5)   „Wertzuwachs insgesamt“ bedeutet alle außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6)  Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.