Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (6)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen. Artikel 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäß Anlage I erfüllen. Artikel 7 Prüfung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung an einen betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet. Artikel 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben. Artikel 9 Prüfung der Lieferantenerklärung (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben. (2)   Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen. (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte. Artikel 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 11 Freizonen (1)   Die Europäische Union und Tunesien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. ANHANG V Ceuta und Melilla Artikel 1 Anwendung dieses Übereinkommens (1)   Der Begriff „Europäische Union“ umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2)   Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter das jeweilige Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird. (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäß vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2. Artikel 2 Besondere Bedingungen (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 der Anlage I unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. 2. als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden; b) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und „Ceuta und Melilla“ in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED ein. Außerdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED eingesetzt. (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla. ANHANG VI GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu dem Fürstentum Andorra (1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. (2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. ANHANG VII GEMEINSAME ERKLÄRUNG zu der Republik San Marino (1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. (2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. ANHANG VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäß Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn a) das Land der Endbestimmung die Türkei ist und i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben, oder b) das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Republik Türkei sind, oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Republik Türkei erworben haben. KN-Code Beschreibung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1806 10 90 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: – – andere – – – andere 1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere 2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2106 90 59  (1) Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen – andere – – andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): – – andere – – – andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – (1)  Dieses Erzeugnis ist nicht von der Kumulierung gemäß Artikel 1 im Präferenzverkehr zwischen der Republik Türkei und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgenommen. ANHANG IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko Artikel 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäß Artikel 3 der Anlage I ausgenommen. Artikel 2 Kumulierung in der Türkei Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 3 Kumulierung in Marokko Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Tunesien oder in der Türkei vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschließend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft (1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. (2)   Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäß Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. Artikel 5 Lieferantenerklärungen (1)   Wird in der Türkei oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. (2)   Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokko gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. (3)   Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. (4)   Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei erwartungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung“ genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. (5)   Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (6)   Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen. Artikel 6 Belege Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäß Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen. Artikel 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet. Artikel 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben. Artikel 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben. (2)   Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen. (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte. Artikel 10 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 11 Freizonen (1)   Die Türkei und Marokko treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.