Europäische Union

2012/176/EU: Beschluss des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union

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28.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/1 BESCHLUSS DES RATES vom 8. März 2012 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (2012/176/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 7. Oktober 2010 im Namen der Union unterzeichnet. (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (3) Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beiogefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, einerseits, und DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt, andererseits, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt — IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Am 26. Februar 1996 hat Marokko das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits (1) abgeschlossen. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, das vorsieht, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. (5) Marokko hat seinen Wunsch zur Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Marokkos an jedem einzelnen Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und Marokko festgelegt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Marokko kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Marokko zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Marokko leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Marokko teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter Marokkos können bei den Marokko betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Marokko einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Marokko unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Marokkos an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden auf der Grundlage der durch die betreffenden Programme festgelegten Kriterien zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Marokkos in einer Vereinbarung festgelegt. Ersucht Marokko für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Marokko vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Mittel der Union durch Marokko unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern asollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, mit denen der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokolls gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Dieses Protokoll wird von den Parteien nach ihren eigenen Verfahren unterzeichnet und genehmigt. Jede Partei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Protokoll tritt sechs Monate nach dieser Notifizierung außer Kraft. Die Kündigung dieses Protokolls durch eine der Parteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die nach den in den Artikeln 5 oder 6 festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls durchzuführen sind. Artikel 8 Die Parteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Marokkos an den Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko andererseits. Artikel 10 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 11 Dieses Protokoll ist integraler Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на тринадесети декември две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el trece de diciembre de dos mil diez. V Bruselu dne třináctého prosince dva tisíce deset Udfærdiget i Bruxelles den trettende december to tusind og ti. Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Dezember zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta detsembrikuu kolmeteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες στις δεκατρείς Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Brussels on the thirteenth day of December in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le treize décembre deux mille dix. Fatto a Bruxelles, addì tredici dicembre duemiladieci. Briselē, divi tūkstoši desmitā gada trīspadsmitajā decembrī. Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gruodžio tryliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év december tizenharmadik napján. Magħmul fi Brussell, fit-tlettax-il jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Brussel, de dertiende december tweeduizend tien. Sporządzono w Brukseli dnia trzynastego grudnia roku dwa tysiące dziesiątego. Feito em Bruxelas, em treze de Dezembro de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, la treisprezece decembrie două mii zece. V Bruseli dňa trinásteho decembra dvetisícdesať. V Bruslju, dne trinajstega decembra leta dva tisoč deset. Tehty Brysselissä kolmantenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den trettonde december tjugohundratio. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Кралство Мароко Por el Reino de Marruecos Za Marocké království For Kongeriget Marokko Für das Königreich Marokko Maroko Kuningriigi nimel Για το Βασίλειο του Μαρόκου For the Kingdom of Morocco Pour le Royaume du Maroc Per il Regno del Marocco Marokas Karalistes vārdā – Maroko Karalystės vardu, A Marokkói Királyság részéről Għar-Renju tal-Marokk Voor het Koninkrijk Marokko W imieniu Królestwa Maroka Pelo Reino de Marrocos Pentru Regatul Maroc Za Marocké kráľovstvo Za Kraljevino Maroko Marokon kuningaskunnan puolesta För Konungariket Marocko (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. (2)   ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.