Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2607 22.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2607 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind je nach Produktgruppe spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Diese Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2025. (4) Für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte sowie für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte (vormals als „Innen- und Außenfarben und -lacke“ bezeichnet) sind zwei getrennte Gruppen von Kriterien erforderlich, um bewährte Verfahren auf dem Markt besser widerzuspiegeln und den politischen Entwicklungen, potenziellen künftigen Möglichkeiten für eine verstärkte Umsetzung und der Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bedarf es einer dritten Gruppe mit neuen Kriterien für wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben — eine zusätzliche Produktgruppe mit einem potenziell wachsenden Markt. (5) Im Einklang mit diesen Feststellungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ in die beiden Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ und „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ aufzuspalten. Zudem sollte der Anwendungsbereich des Beschlusses auf die neue Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ ausgeweitet werden. (6) Die das EU-Umweltzeichen betreffende Eignungsprüfung (3) vom 30. Juni 2017, mit der die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (7) In dem am 11. März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (4) wird betont, dass Langlebigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie der CO2- und der ökologische Fußabdruck systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden müssen. (8) Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den Kriterien sollten insbesondere Produkte gefördert werden, die geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft während der Herstellung und Emissionen flüchtiger Verbindungen während der Anwendung haben und die nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. Durch die Kriterien sollten auch die effiziente Nutzung des Produkts gefördert und Empfehlungen für den Umgang mit nicht verwendeten Produkten abgegeben werden, um so den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu unterstützen. (9) Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2032 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen. (10) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/312/EU aufgehoben werden. (11) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke auf der Grundlage der im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen, im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU vergeben wurden, sollten für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gültig bleiben. (12) Wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten bei großflächigen Anwendungen nicht als geeigneter Ersatz für herkömmliche Farben betrachtet werden — weder auf Wand- noch auf Deckenoberflächen. Dies liegt daran, dass ihre übliche Deckkraft 2,0 m2 pro Liter nicht übersteigt, im Gegensatz zu herkömmlichen Farben, die in der Regel eine Deckkraft von mindestens 8,0 m2 pro Liter erreichen. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst Innen- und Außenfarben und -lacke, Holzbeizen und Grundierungen, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen dekorativ zu gestalten, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen. Zu den Dekorationsfarbprodukten zählen Grundfarben und verschiedene Farbtöne, die durch Abtönen erreicht werden und entweder vom Hersteller vordefiniert sind oder auf den spezifischen Wunsch gewerblicher und nicht gewerblicher Verbraucher mithilfe von Abtönsystemen angepasst werden. Dekorationsfarben oder -lacke, die nicht unter die Richtlinie 2004/42/EG fallen, als Pulver oder Granulat bereitgestellt werden und mit Wasser verdünnt und gemischt werden müssen, bevor sie zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, fallen ebenfalls in diese Produktgruppe, wenn sie zur Verwendung gemäß einer der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG vermarktet werden. (2)   Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst nicht: a) Spezialbeschichtungen gemäß den Unterkategorien 1.1 Buchstaben i und j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; b) Multicolorlacke gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe k des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; c) Lacke für Dekorationseffekte gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe l des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; d) Antifouling-Anstriche; e) Holzschutzmittel; f) alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)); g) Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungen; h) Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind; i) Holzöle und Holzwachse; j) Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe; k) Zementfarben; l) Aerosol-Sprühfarben; m) Straßenmarkierungsfarben. Artikel 2 (1)   Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst bestimmte Einkomponenten- und Mehrkomponenten-Speziallacke, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäuden, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörigen Strukturen besondere Leistungsmerkmale zu verleihen, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben i bis j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Diese Produktgruppe umfasst Bodenbeschichtungen, Korrosionsschutzbeschichtungen, wasserdichte Beschichtungen, Heizkörperfarben und zugehörige Grundierungen für die Aufbringung durch Verbraucher und gewerbliche Nutzer an Gebäuden, Gebäudedekorationen, Einbauten oder zugehörigen Strukturen. (2)   Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst nicht: a) Antifouling-Anstriche; b) Holzschutzmittel; c) alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); d) Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungssysteme; e) Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind; f) Holzöle und Holzwachse; g) Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe; h) Zementfarben; i) Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung; j) Graffitischutz-Beschichtungen; k) Straßenmarkierungsfarben. Artikel 3 (1)   Die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ umfasst integrierte gebrauchsfertige Metallpackungen, die darauf ausgelegt sind, von Verbrauchern und gewerblichen Nutzern zur Dekoration oder zur Gewährleistung besonderer Leistungsmerkmale an Gebäuden, Gebäudedekorationen oder Einbauten sowie zugehörigen Strukturen eingesetzt zu werden. Die Metallpackungen sind mit einem Ventil und einer wasserbasierten Farbformulierung ausgestattet, die unter Druck steht und beim Betätigen des Ventils kontrolliert abgegeben wird. (2)   Die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ umfasst nicht: a) Aerosol-Sprühfarben mit organischer, lösemittelbasierter Farbformulierung; b) Aerosol-Sprühfarben, die nach den Einstufungsvorschriften für Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als extrem entzündbares Aerosol (H222) oder entzündbares Aerosol (H223) eingestuft werden; c) Aerosol-Sprühfarben, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); d) wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben, die als Ersatz für herkömmliche Farben bei großflächigen Anwendungen sowohl auf Wand- als auch auf Deckenoberflächen gekennzeichnet sind; e) wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben zur Straßenmarkierung. Artikel 4 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Aerosol-Sprühfarben“ Aerosolpackungen, bei denen es sich um nicht nachfüllbare Behältnisse aus Metall handelt, die ein unter Druck komprimiertes, verflüssigtes oder gelöstes Gas und eine Farbformulierung enthalten und mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln, als Paste oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen; 2. „Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate“ organische Verbindungen, die durch die Alkylierung von Phenolen und die Ethoxylierung von Alkylphenolen hergestellt werden, einschließlich aller in Anhang XIV Eintrag 43 bzw. Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführten Verbindungen; 3. „algenresistent“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung oder Verringerung von Beschädigungen der Beschichtung aufgrund von Algenwachstum; 4. „Antifouling-Anstrich“ Anstrichstoffe, die auf den unter Wasser liegenden Teil des Schiffskörpers oder auf andere Unterwasserstrukturen angebracht werden, um das Wachstum von Organismen zu verhindern; 5. „pilzresistent“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung oder Verringerung von Schimmelbildung oder Beschädigungen der Beschichtung aufgrund von Pilzwachstum; 6. „antimikrobiell“ oder „antibakteriell“ die Eigenschaft eines Beschichtungsprodukts, das Wachstum und die Verbreitung von Mikroorganismen oder Bakterien auf seiner Oberfläche unter Bedingungen, die der Kolonisierung durch Mikroben förderlich sind, zu hemmen oder zu verhindern, wobei sowohl Schutzmittel als auch Desinfektionsmittel im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingeschlossen sind; 7. „Korrosionsschutzbeschichtungen“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung der Korrosion von Metalluntergründen in Gegenwart von Sauerstoff und Feuchtigkeit durch Aufbringen einer Schutzbeschichtung; 8. „bindende Grundierungen“ Grundierungen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe h der Richtlinie 2004/42/EG; 9. „Zementfarben“ Farben in Pulverform, deren Formulierung erhebliche Mengen an Portlandzement oder anderem Zement enthält und die vor dem Auftragen sorgfältig mit Wasser vermischt werden müssen; 10. „Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat“ Anstriche im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/42/EG; 11. „Vernetzungsmittel“ Stoffe, die die Bildung kovalenter oder nicht kovalenter (supramolekularer) Bindungen zwischen getrennten Polymerketten oder zwischen nicht benachbarten Teilen derselben Polymerkette erleichtern und so die Eigenschaften der Beschichtung verändern (z. B. Trocknung, mechanische Belastbarkeit, chemische Beständigkeit, Haftfestigkeit); 12. „stumpfmatte Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 5 aufweisen; 13. „Dekorationszwecke“ eine Behandlung, deren Hauptzweck darin besteht, das Aussehen eines Untergrunds zu verändern oder wiederherzustellen; 14. „Trockenfilm-Konservierungsmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Produktart 7 nach Anhang V der genannten Verordnung, die zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen vor mikrobieller Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen eingesetzt werden; 15. „Elastomerfarben“ Farben, die durch Überbrückung und Versiegelung von Rissen im Untergrund für einen hochwertigen dekorativen und schützenden Schlussanstrich für Mauerwerk sorgen und die sich dank ihrer Elastizität und dicker aufgebrachter Filme bei thermisch bedingten Gebäudebewegungen ausdehnen und zusammenziehen können, was die Lebensdauer der Mauerwerksbaustoffe verlängert; 16. „Produktfamilie“ eine Gruppe von Beschichtungsprodukten, die vom selben Hersteller mit derselben Grundformulierung und Produkt-Unterkategorie hergestellt werden, sich aber nur in Bezug auf die Farbschattierung und/oder das Verpackungsformat unterscheiden; 17. „Füllstoffe“ Beschichtungsstoffe mit einem hohen Anteil an Füllmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Unregelmäßigkeiten auf dem zu streichenden Untergrund auszugleichen und das Erscheinungsbild der Oberfläche zu verbessern; 18. „filmbildende synthetische Polymermikropartikel“ synthetische Polymermikropartikel, die der Farb- oder Lackformulierung zugesetzt werden, oder ihre Inhaltsstoffe, deren physikalische Eigenschaften während des Auftragens und Aushärtens der Farb- oder Lackformulierung dauerhaft zu einem Film verändert werden; 19. „Endprodukte“ Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, in der Form, in der sie an Kunden verkauft werden; 20. „Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben“ Beschichtungsstoffe und Farben, die speziell für das Aufbringen auf Fußbodenbeläge zum Schutz oder zum Färben des Fußbodenbelags formuliert sind; 21. „glänzende Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° einen Reflexionswert von ≥ 60 aufweisen; 22. „Verunreinigungen“ nicht vorgesehene Bestandteile (Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten, Nebenprodukte usw.), die im Produkt mit dem EU-Umweltzeichen in Konzentrationen von weniger als 100 ppm (0,0100 % Massenanteil, 100 mg/kg) verbleiben oder die im gelieferten Inhaltsstoff bzw. Rohstoff in Konzentrationen von weniger als 1 000 ppm (0,100 % Massenanteil, 1 000 mg/kg) verbleiben. Alle nicht vorgesehenen Bestandteile, die oberhalb dieser jeweiligen Grenzwerte für das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen oder den gelieferten Inhaltsstoff oder Rohstoff vorhanden sind, gelten hingegen als zugesetzte Stoffe; 23. „Topf-Konservierungsmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Produktart 6 nach Anhang V der genannten Verordnung, die insbesondere zur Konservierung hergestellter Produkte während der Lagerung per Eindämmung der mikrobiellen Schädigung zum Schutz ihrer Haltbarkeit sowie zur Konservierung von Abtönfarben, die in Mischmaschinen verwendet werden, eingesetzt werden; 24. „zugesetzte Stoffe“ Bestandteile (als reine Stoffe oder als Teil eines Gemischs und unabhängig von der Menge), die dem Endprodukt oder seinen Inhaltsstoffen absichtlich zugesetzt werden, um bestimmte Eigenschaften des Endprodukts oder seiner Inhaltsstoffe zu erzielen bzw. zu beeinflussen; Stoffe, die bekanntermaßen von zugesetzten Stoffen freigesetzt werden (z. B. Formaldehyd aus Konservierungsmitteln und Arylamin aus Azofarbstoffen und Azopigmenten), gelten ebenfalls als zugesetzte Stoffe; nicht vorgesehene Bestandteile, die im Endprodukt oder seinen Inhaltsstoffen in Konzentrationen vorhanden sind, die die zulässigen Konzentrationen für Verunreinigungen überschreiten, gelten als zugesetzte Stoffe; 25. „Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen und außen)“ Farben im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/42/EG; 26. „Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (innen und außen)“ Lacke und Holzbeizen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/42/EG; 27. „Dekorationsfarben oder -lacke, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss“ Farben oder Lacke, die in Pulverform geliefert werden, keine Zementbindemittel verwenden und vor der Verwendung gemäß einer der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG lediglich mit Wasser vermischt werden müssen; 28. „Lasuren (Holzbeizen)“ Beschichtungsstoffe, die kleine Mengen eines geeigneten Pigments und/oder Füllmittels enthalten und auf dem Untergrund einen transparenten oder halbtransparenten Film zur Dekoration und/oder zum Schutz des Untergrunds bilden; 29. „helle Beschichtungen“ Beschichtungen mit einem Tristimulus-Y- und -Y10-Wert von mehr als 25, gemessen mit einem Spektralfotometer auf einem schwarz-weißen Untergrund; 30. „Beschichtungsstoffe für Mauerwerk“ Beschichtungsstoffe, die einen dekorativen, schützenden Film bilden und auf Beton, für Anstriche geeignetes Backsteinmauerwerk, Blocksteinmauerwerk, Verputz, Kalziumsilikatplatten oder Faserzement aufgetragen werden; 31. „matte oder glänzende Innenanstriche für Wände und Decken“ Beschichtungen, die zum Auftragen auf Wände und Decken in Innenräumen ausgelegt sind und ein stumpfmattes, mattes, seidenmattes, seidenglänzendes, halbglänzendes oder glänzendes Endergebnis liefern; 32. „matte Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 10 bzw. ≥ 5 aufweisen; 33. „Farben mit mittlerem Glanz“ (auch als halbglänzend, seidenglänzend, seidenmatt bezeichnet) Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° bzw. 85° einen Reflexionswert von < 60 bzw. ≥ 10 aufweisen; 34. „hauchdünne Holzbeizen“ Holzbeizen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/42/EG; 35. „Gemische“ Gemische im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 36. „Mehrkomponenten-Speziallacke“ Spezialbeschichtungen für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor dem Auftragen eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird; 37. „Neutralisationsmittel“ einen chemischen Stoff oder ein Material, der bzw. das Beschichtungsformulierungen zugesetzt wird und als Brønsted-Base, Brünste-Säure, Lewis-Base oder Lewis-Säure agiert, den pH-Wert der Beschichtungsformulierung stabilisiert und unerwünschte Reaktionen oder Abbaureaktionen während der Herstellung, Lagerung und Anwendung verhindert, die sich nachteilig auf die Eigenschaften des Beschichtungsprodukts und des daraus resultierenden Trockenfilms auswirken würden; 38. „Einkomponenten-Speziallacke“ Spezialbeschichtungen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/42/EG; 39. „deckend“ einen Film mit einem Kontrastverhältnis von ≥ 98 % bei 120 μm Nassschichtdicke; 40. „zinnorganische Verbindungen“ alle metallorganischen Verbindungen mit mindestens einer Sn-C-Kovalenzbindung; 41. „Farbe“ einen pigmenthaltigen Beschichtungsstoff, der in flüssiger Form, als Paste oder in Pulverform bereitgestellt wird und der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet; 42. „PFAS“ jeden Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) -Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom); ausgenommen sind Stoffe, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR‘ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR“, -SR“ oder -NR“R“’ ist, und wobei R/R’/R“/R“’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist; 43. „Phthalate“ Ester der Phthalsäure/Orthophthalsäure/1,2-Benzoldicarbonsäure; 44. „Gips“ vorgemischte Stoffe, die für Gipsarbeiten auf Innen- und Außenwänden und Decken bestimmt sind, einschließlich Gipsputz, lösemittelfreie pastöse Putze, Mauermörtel und Strukturfarben für Wände für Gipsarbeiten in Innenräumen mit einer Dicke von > 400 μm und/oder einer Mindestabdeckung von < 2 m2/l; 45. „Pulverbeschichtung“ einen schützenden oder dekorativen Beschichtungsstoff, der durch Auftragen eines Beschichtungspulvers auf einen Untergrund und durch Verschmelzen einen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.