Europäische Union

2004/155/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 für die Rehabilitation und den Wiederaufbau von Irak

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Avis juridique important | 32004D0155 2004/155/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 für die Rehabilitation und den Wiederaufbau von Irak Amtsblatt Nr. L 054 vom 23/02/2004 S. 0001 - 0002 Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 für die Rehabilitation und den Wiederaufbau von Irak (2004/155/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere auf Nummer 24, auf Vorschlag der Kommission(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 schlug die Kommission vor, für den Anteil der Gemeinschaft an der europäischen Beteiligung im Zeitraum 2003-2004 einen Betrag von 200 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, davon 40 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2003 und 160 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2004. (2) Der für 2004 vorgesehene Betrag ist nicht im Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 veranschlagt. Die Kommission hat daher vorgeschlagen, den Betrag von 160 Mio. EUR bei einer neuen Haushaltslinie zu einzusetzen, die im Wege des Berichtigungsschreibens Nr. 1 zum Haushaltsvorentwurf 2004 eingerichtet wurde (Artikel 19 08 07). Bei der Konzertierungssitzung am 24. November 2003 genehmigten das Europäische Parlament und der Rat das genannte Berichtigungsschreiben mit einem Betrag von 160 Mio. EUR in dem für die "Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für den Irak" geschaffenen Artikel sowie die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für einen Betrag von 95 Mio. EUR - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (nachstehend "Haushaltsplan 2004") wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 95000000 EUR für Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen. Dieser Betrag wird zur Finanzierung der Hilfe für die Rehabilitation und den Wiederaufbau im Irak verwendet und unter Rubrik 4 (Externe Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau bei dem neuen Artikel 19 08 07 des Haushaltsplans 2004 bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union zeitgleich mit dem Haushaltsplan 2004 veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Pat Cox Im Namen des Rates Der Präsident Gianluigi Magri (1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25). (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.