Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/1693 des Rates vom 21. September 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/2010 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“)

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Quellenkennung: 32021D1693. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/12 BESCHLUSS (GASP) 2021/1693 DES RATES vom 21. September 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/2010 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 17. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/2010 (1) angenommen. (2) In dem Beschluss (GASP) 2018/2010 ist für die Durchführung der in Artikel 1 des genannten Beschlusses genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses vorgesehen. (3) Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) hat angesichts der Verzögerungen bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/2010 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Verlängerung der Durchführungsfrist nach dem Beschluss (GASP) 2018/2010 um fünf Monate bis zum 31. Mai 2022 beantragt. (4) Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/2010 genannten Tätigkeiten können ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 31. Mai 2022 fortgesetzt werden. (5) Der Beschluss (GASP) 2018/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/2010 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2022.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021. Im Namen des Rates Der Präsident G. DOVŽAN (1)  Beschluss (GASP) 2018/2010 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.