Europäische Union

96/594/EG: Beschluß des Rates vom 16. September 1996 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Kirgisistan, Litauen, Tadschikistan, Turkmenistan)

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Avis juridique important | 31996D0594 96/594/EG: Beschluß des Rates vom 16. September 1996 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Kirgisistan, Litauen, Tadschikistan, Turkmenistan) Amtsblatt Nr. L 263 vom 16/10/1996 S. 0035 - 0035 BESCHLUSS DES RATES vom 16. September 1996 über die vorläufige Anwendung bestimmter zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossener Abkommen über den Handel mit Textilwaren (Kirgisistan, Litauen, Tadschikistan, Turkmenistan) (96/594/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Kirgisistan, Litauen, Tadschikistan und Turkmenistan sind bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren, nachstehend "Grundabkommen" genannt, ausgehandelt worden; diese sind mit dem Beschluß 94/277/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 (1) vorläufig zur Anwendung gebracht worden. Das Grundabkommen mit Litauen ist mit dem Beschluß 94/978/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 (2) genehmigt worden; es ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen in Form von Notenwechseln ausgehandelt, die die Grundabkommen mit den vorstehend genannten Ländern ändern, um dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich, die ausgehandelten Abkommen bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1995 vorläufig anzuwenden, soweit sie von den Partnerländern ebenfalls vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die bilateralen Abkommen in Form von Notenwechseln, die die bestehenden bilateralen Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern ändern, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten jeweiligen Drittländern andererseits werden bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1995 vorläufig angewendet, sofern auch die Partnerländer sie vorläufig anwenden. Artikel 2 Der Wortlaut der paraphierten Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 16. September 1996. Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES (1) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1994, S. 1. ANHANG Liste der Partnerländer Kirgisistan Litauen Tadschikistan Turkmenistan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.