Europäische Union

2014/888/EU: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde

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10.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/9 BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde (2014/888/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen an. (2) Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, leistet einen nützlichen Beitrag zur internationalen Regelung in seinem Bereich. Es ist deshalb wünschenswert, dass die Bestimmungen des genannten Instruments, die Fragen betreffen, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, so bald wie möglich Anwendung finden. (3) Die Kommission hat die Teile des Eisenbahnprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der damaligen Europäischen Gemeinschaft fielen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (4) Nach Artikel XXII Absatz 1 des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das Eisenbahnprotokoll erfasste Fragen zuständig sind, dieses Protokoll unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. (5) Einige der Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (1), die ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt wird, die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (3), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen, werden auch in dem Eisenbahnprotokoll behandelt. (6) Die Gemeinschaft hat das Eisenbahnprotokoll am 10. Dezember 2009 im Anschluss an die Annahme des Beschlusses 2009/940/EG (7) vom 30. November 2009 unterzeichnet. (7) Die Union ist für einige der unter das Eisenbahnprotokoll fallenden Fragen ausschließlich zuständig; für andere unter das genannte Instrument fallende Fragen sind die Mitgliedstaaten zuständig. (8) Die Union sollte das Eisenbahnprotokoll daher genehmigen. (9) Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls schreibt vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die dieser Organisation von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. (10) Die Gemeinschaft hat die erforderliche Erklärung zu ihrer Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls abgegeben. Allerdings sollte die Union diese Erklärung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls erneuern, um einen materiellen Fehler zu berichtigen und Entwicklungen in der Gesetzgebung sowie den Beitritt der Republik Kroatien zur Union zu berücksichtigen. (11) Die Artikel VI, VIII, IX und X des Eisenbahnprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXVII des Eisenbahnprotokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls sollte die Union weder eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 bezüglich der Anwendung von Artikel VIII noch eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absätze 1 und 3 abgeben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt. (12) Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ersetzt wird, an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008, an die Richtlinie 2008/57/EG und an die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 gebunden; sie beteiligen sich deshalb an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (13) Gemäß der Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (8). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel XXI des Eisenbahnprotokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen (9). Artikel 3 Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls wird die Union die im Anhang wiedergegebene Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 dieses Protokolls abgeben. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014. Im Namen des Rates Der Präsident A. ORLANDO (1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.) (2)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.) (3)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). (5)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1). (7)  Beschluss 2009/940/EG des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 1). (8)  Der Wortlaut des Eisenbahnprotokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 5, veröffentlicht. (9)  Das Datum des Inkrafttretens des Eisenbahnprotokolls für die Union wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG Abzugebende Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials („Eisenbahnprotokoll“) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Union übertragen haben (1)    Nach Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Fragen zuständig sind, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 unterzeichnen, annehmen und genehmigen oder ihm beitreten. Die Union hat beschlossen, das Eisenbahnprotokoll zu genehmigen, und gibt dementsprechend diese Erklärung ab. (2)    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. (3)    Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks jedoch nicht für das Königreich Dänemark. (4)    Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (siehe Artikel 355 des Vertrags), und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Eisenbahnprotokolls von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können. (5)    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Zuständigkeit für Fragen, die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001des Rates (1), die ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersetzt wird, der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beeinträchtigen oder verändern können, auf die Union übertragen. (6)    Im Hinblick auf das Nummerierungssystem für Fahrzeuge hat die Union mit der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/920/EG (7), die am 14. November 2012 durch den Beschluss 2012/757/EU der Kommission (8) geändert wurde, ein Nummerierungssystem angenommen, das für die Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial im Sinne von Artikel XIV des Eisenbahnprotokolls geeignet ist. Mit der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (9), die am 14. November 2012 durch den Beschluss 2012/757/EU geändert wurde, hat die Europäische Union überdies beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Union und dem Internationalen Register beachtliche Fortschritte erzielt. Im Rahmen dieser Entscheidung haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Einstellungsregister eingerichtet, wobei eine Doppelerfassung von Daten, die bereits im Internationalen Register vorhanden sind, vermieden werden sollte. (7)    Die Union gibt weder eine Erklärung nach Artikel XXVII Absatz 2 bezüglich der Anwendung von Artikel VIII noch eine der Erklärungen nach Artikel XXVII Absätze 1 und 3 ab. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. (8)    Die Ausübung der Befugnisse, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Union übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieser Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Union bestimmen. Die Union behält sich daher das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen darstellt, die unter das Eisenbahnprotokoll fallen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1). (2)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). (5)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1). (7)  Entscheidung der Kommission Nr. 2006/920/EG vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1). (8)  Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1). (9)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.