Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2355 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt

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21.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/56 BESCHLUSS (EU) 2016/2355 DES RATES vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss sich der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens auf eine Liste von mindestens 15 Personen einigen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen. (3) Der Entwurf einer Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, wurde zwischen den Parteien diskutiert. Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens enthält der Entwurf einer Liste fünf von der Union vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten, fünf von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichterkandidaten und fünf Drittstaatsangehörige, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können. (4) Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Annahme der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin G. MATEČNÁ (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … zur Aufstellung der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 404 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Personen, die für die Zwecke des Artikels 404 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren dienen können, wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses aufgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitzende (1)   ABl. EU L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 404 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS Von der Republik Moldau vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Mihail BURUIANĂ 2. Procop BURUIANĂ 3. Octavian CAZAC 4. Lilia GRIBINCEA 5. Viorel RUSU Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Jacques BOURGEOIS 2. Claus–Dieter EHLERMANN 3. Pieter Jan KUIJPER 4. Giorgio SACERDOTI 5. Ramon TORRENT Vorsitzende 1. Leora BLUMBERG (Südafrika) 2. William DAVEY (Vereinigte Staaten) 3. Merit JANOW (Vereinigte Staaten) 4. Helge SELAND (Norwegen) 5. David UNTERHALTER (Südafrika)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.