Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1873 des Rates vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden StandpunktText von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32024D1873. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1873 5.7.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1873 DES RATES vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. (3) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (5) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 treten die gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die technischen Verknüpfungsstandards in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. Mit seinen Beschlüssen Nr. 1/2020 (4) und Nr. 2/2020 (5) hat der Gemeinsame Ausschuss die gemeinsamen Verfahrensvorschriften und die technischen Verknüpfungsstandards an. (6) Anhang II des Abkommens sollte geändert werden, um der Entwicklung der Registerverknüpfung zwischen dem Emissionshandelssystem der EU und dem Emissionshandelssystem der Schweiz Rechnung zu tragen und die Bestimmungen des Anhangs II unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen zu straffen. Um die Kohärenz der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards mit Anhang II zu gewährleisten, sollten diese Dokumente ebenfalls geändert werden. (7) Der Gemeinsame Ausschuss soll in seiner siebten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses (6) einen Beschluss zur Änderung des Anhangs II des Abkommens und zur Änderung der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards annehmen. (8) Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens und die Änderung, der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (9) Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024. Im Namen des Rates Der Präsident D. CLARINVAL (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1). (4)  Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 2). (5)  Beschluss Nr. 2/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und zur Annahme technischer Verknüpfungsstandards (LTS) (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 16). (6)  Beschluss Nr. 1/2019 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 25. Januar 2019 zur Annahme seiner Geschäftsordnung und Beschluss (EU) 2018/1279 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 8). BESCHLUSS NR. 1/2024 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards DER GEMEINSAME AUSSCHUSS –– gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) sah eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor. (2) Auf seiner dritten Sitzung ist der Gemeinsame Ausschuss dahingehend übereingekommen, dass die Kosteneffizienz einer dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz geprüft werden muss. (3) In seiner fünften Sitzung hat sich der Gemeinsame Ausschuss auf den Bericht, der von der mit den Beschlüssen Nr. 1/2020 (3) und Nr. 2/2020 (4) des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzten Arbeitsgruppe vorgelegt wurde, geeinigt. In diesem Bericht hat die Arbeitsgruppe ein Konzept für die Umsetzung der dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz geprüft und empfohlen. (4) Um den technischen Anforderungen der dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz Rechnung zu tragen und die Bestimmungen des Anhangs II des Abkommens vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen zu straffen, sollte Anhang II des Abkommens geändert werden. (5) Um die Kohärenz der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards mit Anhang II des Abkommens zu gewährleisten, sollten diese Dokumente ebenfalls geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Anhang II des Abkommens wird durch den in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Wortlaut ersetzt. (2)   Die in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2020 festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften. (3)   Die in Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens genannten technischen Verknüpfungsstandards sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2020 festgelegten technischen Verknüpfungsstandards. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemeinsamen Ausschuss Sekretariat für die Europäische Union Der Vorsitz Sekretariat für die Schweiz (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68). (3)  Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 2). (4)  Beschluss Nr. 2/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens und zur Annahme technischer Verknüpfungsstandards (LTS) (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 16). ANHANG I „ANHANG II TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz wurde 2020 eine vorläufige Lösung umgesetzt. Ab 2023 wird sich die Registerverknüpfung zwischen den beiden Emissionshandelssystemen schrittweise zu einer dauerhaften Verknüpfung entwickeln, die voraussichtlich spätestens 2024 umgesetzt wird und die das Funktionieren der verknüpften Märkte in Bezug auf die Vorteile der Marktliquidität und die Ausführung von Transaktionen zwischen den beiden verknüpften Systemen in einer Weise ermöglichen wird, die einem einzigen, aus zwei Systemen bestehenden Markt entspricht, sodass die Marktteilnehmer so handeln können, als befänden sie sich auf einem einzigen Markt, der nur den individuellen Regulierungsvorschriften der Vertragsparteien unterliegt. In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden ‚LTS‘) ist Folgendes festgelegt: — Architektur der Kommunikationsverbindung — Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL — Sicherheit der Datenübermittlung — Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.) — Festlegung der Transportschicht — Anforderungen an die Datenprotokollierung — Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung) — Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren — Sicherheitsprüfverfahren In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind. In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem ‚Sicherheitsmanagementplan‘ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen: — Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL. — Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei einem Sicherheitsvorfall um eine Sicherheitsverletzung handelt, einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache, Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen). Das in den LTS festgelegte Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist. In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung. Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.“ ANHANG II GEMEINSAME VERFAHRENSVORSCHRIFTEN GEMÄẞ ARTIKEL 3 ABSATZ 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN Verfahren für die dauerhafte Registerverknüpfung Inhaltsverzeichnis 1. GLOSSAR 9 2. EINLEITUNG 9 2.1. Geltungsbereich 10 2.2. Adressaten 10 3. VORGEHEN UND STANDARDS 10 4. VORFALLMANAGEMENT 11 4.1. Ermittlung und Aufzeichnung von Vorfällen 11 4.2. Einstufung und Erstsupport 11 4.3. Untersuchung und Diagnose 12 4.4. Lösung und Wiederherstellung 12 4.5. Abschluss des Vorfalls 12 5. PROBLEMMANAGEMENT 13 5.1. Ermittlung und Aufzeichnung eines Problems 13 5.2. Problempriorisierung 13 5.3. Untersuchung und Diagnose eines Problems 13 5.4. Problemlösung 13 5.5. Abschluss eines Problems 13 6. ANFRAGEERLEDIGUNG 13 6.1. Einleitung einer Anfrage 13 6.2. Erfassung und Analyse von Anfragen 14 6.3. Genehmigung der Anfrage 14 6.4. Anfrageerledigung 14 6.5. Anfrageeskalation 14 6.6. Überprüfung der Anfrageerledigung 14 6.7. Abschluss der Anfrage 14 7. ÄNDERUNGSMANAGEMENT 14 7.1. Änderungsanfrage 15 7.2. Bewertung und Planung einer Änderung 15 7.3. Genehmigung einer Änderung 15 7.4. Durchführung der Änderung 15 8. RELEASEMANAGEMENT 15 8.1. Planung des Releases 15 8.2. Aufbau und Testen des Releasebündels 16 8.3. Vorbereitung der Einführung 16 8.4. Zurücksetzen des Releases 16 8.5. Überprüfung und Abschluss des Releases 16 9. SICHERHEITSVORFALL-MANAGEMENT 17 9.1. Kategorisierung von Informationssicherheitsvorfällen 17 9.2. Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen 17 9.3. Identifizierung eines Sicherheitsvorfalls 17 9.4. Analyse eines Sicherheitsvorfalls 17 9.5. Bewertung der Schwere eines Sicherheitsvorfalls, Eskalation und Berichterstattung 17 9.6. Berichterstattung über die Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall 18 9.7. Überwachung, Kapazitätsaufbau und kontinuierliche Verbesserung 18 10. INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENT 18 10.1. Identifizierung sensibler Informationen 18 10.2. Sensibilitätsstufen von Informationswerten 18 10.3. Bezeichnung des Eigentümers von Informationswerten 18 10.4. Registrierung sensibler Informationen 19 10.5. Behandlung sensibler Informationen 19 10.6. Zugangsmanagement 19 10.7. Zertifikat-/Schlüsselmanagement 19 1.   GLOSSAR Tabelle 1-1 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen Abkürzung/Begriff Begriffsbestimmung Zertifizierungsstelle Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt CH Schweizerische Eidgenossenschaft EHS Emissionshandelssystem EU Europäische Union IMT Incident Management Team (Vorfallmanagement-Team) Informationswert Eine Information, die für ein Unternehmen oder eine Organisation von Wert sind IT Information Technology (Informationstechnologie) ITIL Information Technology Infrastructure Library (Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur) ITSM IT-Servicemanagement LTS Linking Technical Standards (technische Verknüpfungsstandards) Register Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt RFC Request for Change (Änderungsanfrage) SIL Sensitive Information List (Verzeichnis sensibler Informationen) SR Service Request (Dienstanfrage) Wiki Website, auf der Nutzer Informationen und Wissen austauschen können, indem sie über einen Webbrowser direkt Inhalte hinzufügen oder anpassen 2.   EINLEITUNG Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017 (im Folgenden „Abkommen“) sieht die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten vor, die für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) oder des Emissionshandelssystems der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) genutzt werden können. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden „EUTL“) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden „SSTL“) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen eines der beiden EHS vergebene Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens). Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz wurde 2020 eine vorläufige Lösung umgesetzt. Ab 2023 wird sich die Registerverknüpfung zwischen den beiden Emissionshandelssystemen schrittweise zu einer dauerhaften Verknüpfung entwickeln, die voraussichtlich spätestens 2024 umgesetzt wird und die das Funktionieren der verknüpften Märkte in Bezug auf die Vorteile der Marktliquidität und die Ausführung von Transaktionen zwischen den beiden verknüpften Systemen in einer Weise ermöglichen wird, die einem einzigen, aus zwei Systemen bestehenden Markt entspricht, sodass die Marktteilnehmer so handeln können, als befänden sie sich auf einem einzigen Markt, der nur den individuellen Regulierungsvorschriften der Vertragsparteien unterliegt. (Anhang II des Abkommens). Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens legen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union gemeinsame Verfahrensvorschriften für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften werden wirksam, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die gemeinsamen Verfahrensvorschriften mit seinem Beschluss Nr. 1/2020 angenommen. Der Gemeinsame Ausschuss wird die in diesem Dokument festgehaltenen aktualisierten gemeinsamen Verfahrensvorschriften mit seinem Beschluss Nr. 1/2024 annehmen. Im Einklang mit diesem Beschluss und den Ersuchen des Gemeinsamen Ausschusses haben der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union weitere technische Leitlinien zur Operationalisierung der Verknüpfung erarbeitet und werden diese Leitlinien aktualisieren, um sie laufend an den technischen Fortschritt und die neuen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Verknüpfung und deren wirksames und effizientes Funktionieren anzupassen. 2.1.   Geltungsbereich Dieses Dokument stellt den Konsens der Vertragsparteien über die Schaffung der verfahrenstechnischen Grundlagen der Verknüpfung zwischen den Registern des EU-EHS und des EHS der Schweiz dar. Es gibt zwar einen Überblick über die allgemeinen Verfahrensanforderungen für Funktionen, doch sind weitere technische Leitlinien erforderlich, um die Verknüpfung zu operationalisieren. Für das ordnungsgem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.