Europäische Union

2012/368/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialauschusses und des Ausschusses der Regionen vom 29. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union

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11.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 179/15 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN vom 29. Juni 2012 zur Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2012/368/EU, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION, DER RECHNUNGSHOF, DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (1) ist notwendig, um ihn an die durch den Vertrag von Lissabon geänderten Bestimmungen der Verträge anzupassen und insbesondere den Europäischen Rat als unterzeichnendes Organ hinzuzufügen. (2) Das Direktorium des Amts für Veröffentlichungen ist auf seiner Sitzung vom 2. Juli 2010 übereingekommen, dass der Europäische Rat ein unterzeichnendes Organ wird, und hat auf seiner Sitzung vom 14. April 2011 beschlossen, dass der Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus diesem Grund geändert werden sollte — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom wird wie folgt geändert: (1) Der Titel erhält die folgende Fassung: „Beschluss des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union“. (2) Die Liste der den Rechtsakt annehmenden Organe und Einrichtungen erhält folgende Fassung: „DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER EUROPÄISCHE RAT, DER RAT, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION, DER RECHNUNGSHOF, DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN“. (3) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (nachstehend „Amt“) ist ein interinstitutionelles Amt, das unter optimalen Bedingungen die Herausgabe von Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gewährleisten soll.“ (4) Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Die Organe können die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen definieren. Der Europäische Auswärtige Dienst kann ebenfalls mit dem Amt zusammenarbeiten und zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung schließen.“ (5) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Es wird ein Direktorium gebildet, in dem alle unterzeichnenden Organe vertreten sind. Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretären der anderen Organe oder deren Vertretern. Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil. Die Europäische Zentralbank wird durch den Sekretär ihres Direktoriums vertreten oder durch den für diesen benannten Vertreter.“ (6) Die Liste der Unterzeichner erhält folgende Fassung: „Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Europäischen Rates Im Namen des Rates Für die Kommission Für den Gerichtshof der Europäischen Union Für den Rechnungshof Für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Für den Ausschuss der Regionen“. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am 29. Juni 2012. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Martin SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident Villy SØVNDAL Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO Für den Gerichtshof der Europäischen Union Der Präsident Vassilios SKOURIS Für den Rechnungshof Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA Der Präsident Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Staffan NILSSON Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen Mercedes BRESSO (1)   ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.