Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-11-24

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02016D1693 — DE — 24.11.2025 — 027.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2016/1693 DES RATES vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (GASP) 2017/1560 DES RATES  vom 14. September 2017   L 237 71 15.9.2017  M2 BESCHLUSS (GASP) 2018/283 DES RATES  vom 26. Februar 2018   L 54I 6 26.2.2018 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2018/1000 DES RATES  vom 16. Juli 2018   L 178I 3 16.7.2018 ►M4 BESCHLUSS (GASP) 2018/1540 DES RATES  vom 15. Oktober 2018   L 257I 3 15.10.2018 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2019/271 DES RATES  vom 18. Februar 2019   L 46I 3 18.2.2019 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2019/1721 des Rates vom 14. Oktober 2019   L 262 64 15.10.2019 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2019/1944 DES RATES  vom 25. November 2019   L 303I 3 25.11.2019 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2020/1126 DES RATES  vom 30. Juli 2020   L 246 10 30.7.2020  M9 BESCHLUSS (GASP) 2020/1516 DES RATES  vom 19. Oktober 2020   L 348 15 20.10.2020 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2021/613 DES RATES  vom 15. April 2021   L 129I 4 15.4.2021  M11 BESCHLUSS (GASP) 2021/1825 DES RATES  vom 18. Oktober 2021   L 369 14 19.10.2021 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2022/240 DES RATES  vom 21. Februar 2022   L 40 21 21.2.2022 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2022/837 DES RATES  vom 30. Mai 2022   L 147I 3 30.5.2022 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2022/950 DES RATES  vom 20. Juni 2022   L 164I 4 20.6.2022  M15 BESCHLUSS (GASP) 2022/1967 DES RATES  vom 17. Oktober 2022   L 270 84 18.10.2022 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 48 3.4.2023 ►M17 BESCHLUSS (GASP) 2023/848 DES RATES  vom 24. April 2023   L 109I 38 24.4.2023 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2023/1138 DES RATES  vom 8. Juni 2023   L 149 89 9.6.2023  M19 BESCHLUSS (GASP) 2023/2231 DES RATES  vom 23. Oktober 2023   L 2231 1 24.10.2023 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2024/333 DES RATES  vom 16. Januar 2024   L 333 1 16.1.2024 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2024/953 DES RATES  vom 25. März 2024   L 953 1 25.3.2024 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2024/2654 DES RATES  vom 8. Oktober 2024   L 2654 1 9.10.2024 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2024/2771 DES RATES  vom 29. Oktober 2024   L 2771 1 30.10.2024 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2025/336 DES RATES  vom 18. Februar 2025   L 336 1 19.2.2025 ►M25 BESCHLUSS (GASP) 2025/514 DES RATES  vom 17. März 2025   L 514 1 17.3.2025 ►M26 BESCHLUSS (GASP) 2025/2207 DES RATES  vom 27. Oktober 2025   L 2207 1 28.10.2025 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2025/2398 DES RATES  vom 24. November 2025   L 2398 1 24.11.2025 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2016/1693 DES RATES vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) in der von dem gemäß der Resolution 1267(1999) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) aktualisierten Fassung oder vom Rat benannt wurden, oder an jene, die in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handeln, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 bereitzustellen; c)  wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 2 ▼M23 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen, a)  die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen, b)  die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben, c)  die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder d)  die an unter Buchstabe a, b oder c genannten Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifischer Gewalt beinhalten, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden, oder e)  die von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da’esh) und Al-Qaida aufgeführt sind. ▼B (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, a)  die ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen, i)  die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen; ii)  die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen; iii)  die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln; iv)  die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben; b)  die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen: i)  Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, ii)  Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder iii)  anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; c)  die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; d)  die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch i)  die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck; ii)  die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; e)  die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten; f)  die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, gemäß der Auflistung im Anhang. (3)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss feststellt, dass die Einreise oder Durchreise gerechtfertigt ist. (5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 zulassen, a)  wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist, b)  wenn die Reise zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren stattfindet, oder c)  wenn ein Mitgliedstaat durch eine Verpflichtung gegenüber einer internationalen Organisation gebunden ist. (6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. In Bezug auf Absatz 5 Buchstaben a und b gilt die Ausnahme als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 5 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. Artikel 3 ▼M23 (1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, a)  die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen, b)  die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben, c)  die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder d)  die an unter Buchstabe a, b oder c genannten Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifischer Gewalt beinhalten, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden, oder e)  die unmittelbar oder mittelbar Eigentum von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da’esh) und Al-Qaida aufgeführt sind, oder von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, befinden, werden eingefroren. ▼B (2)   Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, a)  die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen, i)  die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen; ii)  die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen; iii)  die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln; iv)  die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben; b)  die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen: i)  Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder ii)  Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder iii)  anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; c)  die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; d)  die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch i)  die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbare oder mittelbare von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck; ii)  die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger; e)  die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten; f)  die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, gemäß der Auflistung im Anhang befinden, werden eingefroren. (4)   Den in Absatz 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (5)   Abweichend von den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.