Europäische Union

97/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von "vinho regional" in Portugal wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31997D0151 97/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von "vinho regional" in Portugal wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/1997 S. 0048 - 0049 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von "vinho regional" in Portugal wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/151/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden: - Qualitätsweine b.A. und - Tafelweine die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw. bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist. Die portugiesische Regierung hat am 29. November 1996, 6. und 10. Januar 1997 die Anwendung dieser Regel auf bestimmten Qualitätswein b.A. und "vinho regional" beantragt. Die Prüfung der gestellten Anträge hat ergeben, daß diese Weine die gesetzten Bedingungen erfuellen. Die vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 719 ha wird nicht überschritten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang angeführten Qualitätsweine b.A. und "vinho regional" entsprechen Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenda für die Gesamtheit der Qualitätsweine b.A. und "vinho regional" angegebenen Flächen nicht überschritten werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.