Europäische Union

2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses

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E SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Verhältnis zu anderen Übereinkommen (1) Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten: a) das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht; b) das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989; c) das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und d) das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; e) den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. (2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt wird. Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften nach Unterabsatz 1, die sie auch weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung. (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte für Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder für Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Rahmenbeschluss keine Anwendung findet, sind diese Instrumente weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und den übrigen Mitgliedstaaten maßgebend. Artikel 32 Übergangsbestimmung (1) Für die vor dem 1. Januar 2004 eingegangenen Auslieferungsersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgegeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedstaat auch weiterhin Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 7. August 2002 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden. Artikel 33 Bestimmung betreffend Österreich und Gibraltar (1) Solange Österreich Artikel 12 Absatz 1 seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes nicht geändert hat, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, darf Österreich seinen vollstreckenden Justizbehörden gestatten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn es sich bei der gesuchten Person um einen österreichischen Staatsbürger handelt und wenn die Handlung, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht strafbar ist. (2) Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung. Artikel 34 Durchführung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Rahmenbeschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 eingegangenen Informationen. Es trägt auch für die Veröffentlichung im Amtsblatt Sorge. (3) Auf der Grundlage von Informationen, die das Generalsekretariat des Rates vorlegt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, dem sie gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beifügt. (4) Der Rat überprüft in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 insbesondere die praktische Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten sowie die Funktionsweise des SIS. Artikel 35 Inkrafttreten Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rajoy Brey (1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 305. (2) Stellungnahme vom 9. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C E 12 vom 15.1.2001, S. 10. (4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (5) ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2. (6) ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12. (7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (8) Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4). (9) Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1). ANHANG EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL(1) Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird. >PIC FILE= "L_2002190DE.001401.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001501.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001601.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001701.TIF"> >PIC FILE= "L_2002190DE.001801.TIF"> (1) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist. Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses Erklärungen nach Artikel 32 Erklärung Frankreichs: Frankreich erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, dass es als Vollstreckungsmitgliedstaat Ersuchen in Zusammenhang mit Handlungen, die vor dem 1. November 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, begangen wurden, weiterhin nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Erklärung Italiens: Italien wird alle Anträge betreffend Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl begangen wurden, weiterhin gemäß den geltenden Auslieferungsbestimmungen behandeln, wie dies in Artikel 32 des Rahmenbeschlusses vorgesehen ist. Erklärung Österreichs: Österreich erklärt gemäß Artikel 32 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten, dass es als Vollstreckungsstaat Ersuchen betreffend strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses begangen worden sind, weiterhin nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Auslieferungsregelungen behandeln wird. Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 4 Erklärung Belgiens: Die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Übergabe ist bis zum Zeitpunkt der Übergabe widerruflich. Erklärung Dänemarks: Die Zustimmung zur Übergabe und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen Rechts widerrufen werden. Erklärung Irlands: In Irland kann die Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 widerrufen werden. Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Übergabe kann die Zustimmung nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerrufen werden. Erklärung Finnlands: In Finnland kann die Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 widerrufen werden. Bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Übergabe kann die Zustimmung nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerrufen werden. Erklärung Schwedens: Die Partei, um deren Übergabe ersucht wurde, kann die Zustimmung oder den Verzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 widerrufen. Der Widerruf muss vor der Vollstreckung der Übergabeentscheidung erfolgen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.