Europäische Union

92/427/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.800 und 33.335 - Quantel International - Continuum/Quantel SA) (Nur der französische und englische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0427. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e die Kommission QSA über ihren seinerzeitigen Standpunkt, wonach die Vereinbarungen vom 17. und vom 26. Juli 1985, auf die QSA sich berief, um den Wettbewerb von QLI/C zu unterbinden, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellten, weil die Umsatzschwellen der Mitteilung über die Vereinbarung geringer Bedeutung überschritten worden seien. Ebensowenig könne ihnen eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zugute kommen. Die Rechtsprechung in der Rechtssache Remia sei im vorliegenden Fall gegenstandslos, namentlich weil die Vereinbarungen nicht mitgeteilt worden seien. Die Freistellungsverordnung Nr. 418/85 auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sei nicht anwendbar, weil die Vereinbarungen nicht in erster Linie die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung bezweckten. Die Vereinbarung (38) Nach Empfang dieses Schreibens teilte QSA am 17. Oktober 1989 die Vereinbarung von 1985 mit. Dieser Mitteilung war eine Erläuterung beigefügt, in der QSA darlegte, daß sie nunmehr ihre Gebietsschutzansprüche gemäß dem Protokoll von 1985 auf einen Fünfjahreszeitraum vom Datum des erstmaligen In-den-Handel-Bringens der Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes begrenzen wolle, um der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 nachzukommen. QSA räumte ein, daß sich die Fertigstellung von Produkten oder Komponenten, für die sie (QSA) verantwortlich sei, verzögert habe, was sie jedoch teilweise darauf zurückführte, daß QLI/C ihr die Technologie nicht protokollgemäß übermittelt habe. QSA legte mehrere Daten für den Beginn des Fünfjahreszeitraums fest, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie nach ihren Schätzungen in der Lage wäre, die einzelnen Erzeugnisse erstmals auf dem Gemeinschaftsmarkt anzubieten. (39) Der Gebietsschutz wurde für die nachstehenden Zeiten gefordert: Produkt Erstmalige Vermarktung durch QSA (tatsächlich oder geplant) Ablauf der Schutzdauer (+ 5 Jahre) Datachrom Juli 1988 Juli 1993 Festkörper-Laser Dezember 1988 Dezember 1993 Festkörper-Laser mit langen Impulsen Juli 1989 Juli 1994 Pikosekunde Dezember 1989 Dezember 1994 (40) In ihrer Mitteilung verlangte QSA ferner, daß ihr der Rechtsvorteil der Freistellung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 zugute komme, da die Kommission sich länger als sechs Monate nach der Anmeldung der betreffenden Vereinbarung nicht geäussert habe, was bedeute, daß sie keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebe, freilich ohne genau anzugeben, welche Klausel der Vereinbarung dies gerechtfertigt hätte. Mit Schreiben vom 11. April 1990 setzten die Dienststellen der Kommission das Unternehmen QSA vorläufig davon in Kenntnis, daß die in Rede stehende Vereinbarung die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 nicht erfuelle und ihr mithin der Rechtsvorteil des Freistellungsverfahrens nicht zugute kommen könne. Dieses Schreiben war Gegenstand eines von QSA eingeleiteten Verfahrens vor dem Gericht Erster Instanz (verbundene Rechtssachen T 29/90 und T 36/90) (siehe oben Randnummer 2). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 Die Marktaufteilung (41) Nach Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen, die bezwecken oder bewirken, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. QSA und QLI/C sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1, und die Vereinbarung und das Protokoll vom 17. bzw. vom 26. Juli 1985, die von QSA geltend gemacht wurden, bezwecken und bewirken, den Zugang der europäischen Verbraucher zu Lasern von QLI/C auf dem Gemeinschaftsmarkt ständig zu verhindern. Dabei handelt es sich um eine Wettbewerbsbeschränkung unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1. Diese Aufteilung der geographischen Märkte selbst zwischen einem Drittland (USA) und der Gemeinschaft beeinträchtigt dem Wesen nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn sie auf die Verhinderung der Einfuhr von Erzeugnissen gerichtet ist, die sonst in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben worden wären, in den Gemeinsamen Markt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache EMI-Records/CBS, 51/76 (6). Diese Wettbewerbsverzerrung stellt einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages dar, weil sie auf einem bestimmten Markt dazu beiträgt, auf technologischem und Handelsgebiet den Gemeinsamen Markt von einem Drittstaat zu isolieren, indem sie QLI/C an der Produktion und dem Vertrieb der genannten Waren hindert. (42) Die Marktaufteilung unter den Beteiligten nach Artikel V des Protokolls verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) EWG-Vertrag. Selbst wenn ein bestimmter Gebietsschutz eine begrenzte Zeit lang nach der Veräusserung von QLI/C an Laser Advances gerechtfertigt gewesen wäre - eine Zeitspanne, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist und zwischen zwei und fünf Jahren betragen kann -, kann eine solche Beschränkung im vorliegenden Fall wegen ihrer übermässig langen Dauer für die Übertragung des veräusserten Unternehmens nicht mehr als erforderlich angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der bereits zitierten Rechtssache 42/84, Remia). Wenn ausserdem nach Auffassung der Kommission und des Gerichtshofes mitunter ein gewisser Schutz im Rahmen von Unternehmensveräusserungen gerechtfertigt war, so ging es im allgemeinem darum zu vermeiden, daß der Verkäufer, der das "veräusserte Unternehmen in allen seinen Einzelheiten besonders gut kennt" . . . "nämlich seine frühere Kundschaft unmittelbar nach der Unternehmensveräusserung wieder zurückgewinnen (könnte) und so dem veräusserten Unternehmen die Existenzgrundlage entziehen könnte". (Urteil in der Rechtssache Remia, Randnummer 19). Diese Entscheidungsgründe sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da mit dieser Vereinbarung der Schutz des Verkäufers gegenüber dem Käufer gesichert werden soll. Spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung (43) Der Rechtsvorteil der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages fallen, kann diese Vereinbarung und dem Protokoll nicht zugute kommen. Gemäß dieser Bekanntmachung fallen Vereinbarungen zwischen Unternehmen nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 5 % des Marktes beträgt und ihr Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet. Dieser Umsatz schließt den Umsatz sämtlicher Unternehmen ein, die eine Kontrollbeteiligung an einem vertragschließenden Unternehmen oder einem Unternehmen halten, das ein vertragschließendes Unternehmen kontrolliert. (44) Wie bereits festgestellt, wurde die Marktanteilsschwelle überschritten, da QSA einen Marktanteil von rund 16 % hält; ausserdem liegt der Gesamtumsatz weit über 200 Millionen ECU, wenn man den Umsatz ihrer Muttergesellschaft SFENA und des Unternehmens, das die letztgenannte kontrolliert, nämlich Aérospatiale, berücksichtigt, deren Jahresumsatz allein rund 5 Milliarden ECU beträgt. Entgegen der Behauptung QSAs in ihrer Anmeldung und ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, ist also die aus dieser Vereinbarung resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbar. Verordnung (EWG) Nr. 418/85 (45) QSA hat gegenüber der Kommission - sowohl in ihrer Antwort auf die Übermittlung der von QLI/C eingereichten Klage als auch in ihrer Anmeldung sowie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte - vorgebracht, daß die Vereinbarung und das Protokoll vom 17. bzw. vom 26. Juli 1985 als eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung zu betrachten seien, denen mithin der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für derartige Vereinbarungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 zugute kommen könne. Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. (46) Die Verordnung (EWG) Nr. 418/85 gilt für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die die gemeinsame Forschung und Entwicklung für Erzeugnisse oder Verfahren sowie die gemeinsame Verwertung ihrer Ergebnisse "zum Gegenstand haben" (Artikel 1). Der spezielle Gegenstand der Vereinbarung und ihres Protokolls ist nicht die Durchführung eines FuE-Programms zwischen den beiden Unternehmen. Aus dem Wortlaut des Vertrages über die Übertragung der Aktien und des dazugehörigen Protokolls vom 17 bzw. 26. Juli 1985 (siehe Randnummern 30 und 31) geht nämlich hervor, daß die Veräusserung eines Unternehmens Gegenstand der Vereinbarungen war und daß die Klauseln über die gemeinsame Entwicklung für diese Veräusserung nebensächlich waren. Die den Klauseln über die gemeinsame Entwicklung unterliegenden Produkte (Datachrom-Farbstofflaser, Festkörper-Laser mit langen Impulsen, Pikochrom-Farbstofflaser) befanden sich zum Zeitpunkt der Veräusserung in verschiedenen Phasen der Entwicklung durch den einen oder anderen Beteiligten. Es ist durchaus verständlich, daß die Beteiligten vorgesehen hatten, die Entwicklung dieser Produkte nach den Modalitäten der Vertragsbeziehung abzuschließen, die vor der Veräusserung zwischen den Vertragsschließenden bestanden hatte . (47) Zu den anderen Produkten (siehe Randnummer 32) stellt Artikel 4 des Protokolls klar, "sie können Gegenstand einer gemeinsamen Entwicklung werden und in diesem Fall wird eine Sondervereinbarung zwischen QLI und QSA unterzeichnet". Der Kommission wurde keine derartige Vereinbarung mitgeteilt: Dieses Protokoll kann also nicht einer Vereinbarung über gemeinsame Forschung und Entwicklung gleichgestellt werden. (48) Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 macht nämlich ausserdem die Freistellung von der Bedingung abhängig, daß "die Arbeiten der gemeinsamen Forschung und Entwicklung im Rahmen eines Programms durchgeführt werden, das die Art dieser Arbeiten sowie das Gebiet umschreibt, auf dem sie vorgenommen werden sollen . . .". Das von der Verordnung verfolgte Ziel, zu diesen Tätigkeiten anzuregen, indem sie - unter bestimmten Bedingungen - die Teilung von Kosten und Nutzen gestattet, wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Anstatt die Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen durch Verbindung der Ressourcen der beiden Parteien im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel zu verstärken, beschränkt sich die Vereinbarung darauf, die Teilung des Gewinns, der zukünftig von jeder Partei unabhängig erzielt wird, entsprechend ihren Bedingungen zu regeln. Gegenstand der Vereinbarung ist daher nicht die gemeinsame Entwicklung, sondern es sind lediglich die Bedingungen der Teilung zweier künftig unabhängiger Unternehmen sowie die Teilung des Gewinns der Arbeit. (49) Im übrigen gilt die Freistellung nicht, wenn eine Vereinbarung Klauseln enthält, die durch die Verordnung verboten sind (Artikel 6), was für die Klauseln der Vereinbarungen vom 17. bzw. 26. Juli 1985 zutrifft. Vorab sei festgestellt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 418/85 Klauseln über die Beschränkung des Gebietsschutzes nur für einen Fünfjahreszeitraum gewährt, während im vorliegenden Fall die Gebietszuweisungsklausel, wie sie anfänglich von QSA ausgelegt wurde, zeitlich unbefristet war, wenn auch im Anschluß an das Schreiben vom 2. August 1989 daran einseitig eine Änderung vorgenommen wurde, um die Schutzdauer zu begrenzen. Sodann enthielt die Vereinbarung eine Beschränkung des Verwertungsbereichs zwischen Wettbewerbern (siehe Randnummer 31) sowie ein sogar passives Wettbewerbsverbot seitens QLI/C, was auf alle Fälle und im Gegensatz zu dem, was QSA in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet, durch Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e) und f) der Verordnung untersagt ist. B. Artikel 85 Absatz 3 Die Anmeldung durch QSA (50) Diese Vereinbarung wurde bei der Kommission erst am 17. Oktober 1989 angemeldet, also über vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten und nachdem die Kommission QSA von ihrer diesbezueglichen ablehnenden Stellungnahme in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Anmeldung, selbst verspätet, gewährt den Verträgen Schutz vor Geldbussen für den Zeitraum nach Anmeldung bei der Kommission (Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17). Es sollte deshalb einerseits geprüft werden, ob Geldbussen für Handlungen vor der Anmeldung auferlegt werden können, und andererseits, ob die verspätete Anmeldung der Vereinbarungen von 1985 durch QSA geeignet ist, ihre rechtliche Würdigung durch die Kommission zu ändern. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (51) Auch wenn Geldbussen für Handlungen zwischen dem Datum der Unterschrift des Vertrages (26. Juli 1985) und dem Datum der Vertragsanmeldung bei der Kommission (17. Oktober 1989) verhängt werden könnten, so scheint dies in diesem besonderen Fall jedoch nicht angemessen. Dies ist insbesondere der Fall, weil die Mehrzahl der im Protokoll und seinen Anhängen genannten Produkte zum Zeitpunkt der Anmeldung des Vertrages aufgrund gegenseitiger Verzögerung der Parteien bei der Endfertigung noch nicht in den Handel gebracht waren (siehe Randnummer 38). Die in Frage stehenden Verträge haben daher nur eine begrenzte Wirkung auf den Handel mit diesen Produkten entfalten können. Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 3 (52) Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat (Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 - Grundig-Consten (7)), kann die Frage, ob die für die Freistellung erforderliche Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung vorliegt, nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der Vereinbarung für die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Vertragsparteien ergibt. Der Inhalt des Begriffs der Verbesserung darf nicht von den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses abhängen. Diese Verbesserung muß insbesondere spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß die Beweislast eines solchen Vorteils QSA obliegt. Weder in ihrer Anmeldung noch in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat QSA ein dahingehendes Vorbringen entwickelt, noch der Kommission irgendeinen objektiven Anhaltspunkt geliefert, um die Wirksamkeit der Vereinbarung gemessen an einer objektiv feststellbaren Verbesserung der Produktion und des Vertriebs ihrer Erzeugnisse zu würdigen, die eben dadurch die mit einer Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile ausgleicht. (53) Somit bildet die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Anwendung des Artikels V des Protokolls ergibt, eine Marktzutrittsschranke für einen Anbieter, da sie dazu geführt hat, QLI/C für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren langfristig vom gemeinsamen Markt auszuschließen. Diese Wettbewerbsverzerrung wird von keinem technischen und wirtschaftlichen Vorteil ausgeglichen, der auf der Vereinbarung der Vertragspartner zur Entwicklung, Herstellung und zum Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse beruht. Artikel V des Protokolls, der ausdrücklich eine räumliche Teilung der Märkte vorsieht, fügt sich in der Tat vollständig in den Zusammenhang der geschäftsmässigen Trennung der beiden Gesellschaften ein. Die Tatsache, daß QSA anschließend erklärt hat, die Dauer auf fünf Jahre zu begrenzen, reicht im übrigen nicht aus, um das durch Artikel V entstehende Problem zu lösen. Dieser sieht nämlich eine absolute räumliche Aufteilung der Märkte vor, wohingegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 418/85, woher der Fünfjahreszeitraum entlehnt ist, eine weitaus engere Regelung enthält. Die Vorschrift duldet nur eine Verpflichtung, von einer aktiven Verkaufspolitik für die aus der Vereinbarung hervorgehenden Produkte Abstand zu nehmen. Die Vereinbarung muß aber in jedem Fall einen Vertrag zur gemeinsamen Forschung und Entwicklung beinhalten. (54) Es stellt sich die Frage, ob infolge der Anmeldung dieser einseitig von QSA geänderten Vereinbarung davon ausgegangen werden darf, daß die Vereinbarung und das Protokoll vom 17. und 26. Juli 1985 die Bedingungen von Absatz 3 des Artikels 85 EWG-Vertrag im Hinblick auf eine Einzelfreistellung erfuellen. Obwohl QSA nach der erstmaligen Vermarktung des Erzeugnisses die Gebietsschutzdauer für unbestimmte Zeit auf fünf Jahre verkürzt hat, stellt die Kommission insoweit fest, daß die Schutzdauer je Erzeugnis darauf hinauslaufen würde, daß ihr nach der Veräusserung des Unternehmens ein Gebietsschutz für eine Gesamtdauer von acht bis neun Jahren je nach den Erzeugnissen gegenüber QLI/C eingeräumt wird. Diese Dauer überschreitet bei weitem die Schutzdauer, die im Fall eines Erwerbs in aller Regel als angemessen gilt (in der Regel von zwei bis fünf Jahren), wohingegen, wie bereits erörtert (siehe Randnummer 42), die Rechtsprechung des Gerichtshofes nur in diesem und nicht im gegenteiligen Fall einen Schutz zulässt, d. h. den Schutz des Verkäufers gegen den Erwerber. Sie ist deshalb selbst im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3 als übermässig lang zu betrachten. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (55) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung feststellen, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften des Artikels 85 des Vertrages vorliegt und die Unternehmen und Vereinigungen verpflichten, diesen zu beenden. Obgleich die späte geschäftliche Vereinbarung zwischen QSA und QLI/C erst etwa ein Jahr nach der Meitteilung der Beschwerdepunkte den Verstoß beendete und eine Verpflichtung zur Einstellung der Anwendung des Artikels V des Protokolls gegenstandslos macht, erachtet es die Kommission für notwendig, eine förmliche Entscheidung in diesem besonderen Fall zu treffen. Eine solche Entscheidung kann selbst dann erlassen werden, wenn die Parteien die beanstandeten Vereinbarungen bereits aufgehoben haben, insbesondere dann, wenn die Kommission erst mit mehrmonatiger Verzögerung davon in Kenntnis gesetzt und das gesamte Verwaltungsverfahren durchlaufen wurde (Urteil Rs. 8-72, Cementhandelaren/Kommission vom 17. Oktober 1972) (8). Jedenfalls im Hinblick auf eine Vermeidung ähnlicher oder gleichwertiger Zuwiderhandlungen in der Zukunft besteht Anlaß zur Erhellung bestimmter rechtlicher, an die vorliegende Sache geknüpfter Fragen. Diese betreffen einerseits den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 und andererseits die Grenzen wettbewerbsbeschränkender Nebenabreden, die im Fall einer Unternehmensaufteilung statthaft sind. Es gibt ferner Anlaß zu bekräftigen, daß eine Vereinbarung, die bezweckt, den Gemeinsamen Markt oder einen erheblichen Teil desselben technologisch und handelsmässig von einem Drittland abzuschneiden, unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt und keine Einzelfreistellung erhalten kann (Entscheidung 85/618/EWG (9) Siemens-Fanuc) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung und das Protokoll vom 17. bzw. 26. Juli 1985 zwischen Quantel International und Quantel SA stellten insofern einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dar, als sie eine Marktaufteilung festlegten. Artikel 2 Die Vereinbarung und das Protokoll vom 17. bzw. 26. Juli 1985 fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 418/85. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Unternehmen a) Quantel SA Zone Industrielle de Courtaböuf - BP 23 F-91941 Les Ulis Cedex b) Continuum 3150 Central Expreß Way USA - Santa Clara, California 95051 gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2. (5) Slg. 1985, S. 2545. (6) Slg. 1976 S. 811. (7) Slg. 1966, S. 321. (8) S. 1972, S. 977 und 989. (9) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1985, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.