Europäische Union

96/573/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten des griechischen Stahlunternehmens "Halyvourgia Thessalias AG" (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0573. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0573 96/573/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten des griechischen Stahlunternehmens "Halyvourgia Thessalias AG" (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 252 vom 04/10/1996 S. 0019 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten des griechischen Stahlunternehmens "Halyvourgia Thessalias AG" (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/573/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6, nach Aufforderung der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 10. Februar 1995, eingegangen am 15. Februar 1995, hat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission ein Investitionsbeihilfevorhaben der griechischen Regierung zugunsten des Stahlunternehmens Halyvourgia Thessalias AG gemäß dem Gesetz 1892/90 angemeldet. Die Beihilfe soll der Modernisierung einer Anlage zur Betonstahlproduktion dienen. Am 24. Mai 1995 beschloß die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Stahlbeihilfekodex) betreffend die geplante Beihilfe, wovon die griechische Regierung mit Schreiben vom 8. Juni 1995 unterrichtet wurde (2). Nach Ansicht der Kommission fiel die Beihilfe unter Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS. Sie hätte daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS spätestens zum 30. Juni 1994 angemeldet werden müssen und nur bis zum 31. Dezember 1994 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. A. Die griechische Regierung machte in ihrem Antwortschreiben vom 4. Juli 1995 u. a. folgende Punkte geltend: 1) Die Struktur der griechischen Stahlindustrie (Unternehmen, die nur ein Produkt herstellen) hat es den Unternehmen nicht ermöglicht, die besonderen Maßnahmen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie in der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen. 2) Aus den gleichen Gründen ist es nicht möglich, die Produktionskapazität des Unternehmens zu verringern, da dies einer Schließung des Werks gleichkäme. 3) Die Halyvourgia Thessalias hat die Beihilfe bei den griechischen Behörden rechtzeitig, d. h. am 31. Mai 1994, beantragt. 4) Die vorgesehene Beihilfe in Höhe von etwa 320 000 ECU ist im Vergleich zu den Mitteln, die Stahlunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS oder Artikel 95 EGKS-Vertrag zugute kommen, unbedeutend. Wegen der geringen Höhe der geplanten Beihilfe ist die griechische Regierung der Auffassung, daß Wettbewerb und Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt werden. 5) Aus innerstaatlichen verfahrenstechnischen Gründen wurden die Mittel für die geplante Beihilfe in den Haushalt für das Jahr 1994 aufgenommen. B. Von sonstigen Beteiligten und anderen Mitgliedstaaten erhielt die Kommission folgende Bemerkungen: 1) Die Regierung eines Mitgliedstaats machte am 27. November 1995 geltend, daß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS Investitionsbeihilfen nur bis zum 31. Dezember 1994 erlaubten und Investitionsbeihilfen nach diesem Datum nicht mehr möglich waren. 2) Am 28. November 1995 bekundete die Ständige Vertretung eines anderen Mitgliedstaats ihre Zustimmung zur Einleitung des Verfahrens, da die griechischen Behörden die Beihilfe nicht rechtzeitig angemeldet hatten. 3) Am 24. November 1995 wies ein Verband von Stahlherstellern darauf hin, daß die Anmeldung für die regionale Investitionsbeihilfe nach Ablauf des Genehmigungszeitraums gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS eingereicht worden war und die Kommission daher nicht mehr befugt sei, die Beihilfe zu genehmigen. Diese Bemerkungen wurden den griechischen Behörden mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 zugeleitet. Mit Schreiben vom 23. Januar 1996 haben sich die griechischen Behörden zu diesen Bemerkungen geäußert und dabei ihre Argumentation aus dem Schreiben vom 4. Juli 1995 wiederholt. II Die Investitionsbeihilfe dient der Modernisierung einer schon vorhandenen Einrichtung zur Betonstahlherstellung. Dieses Produkt fällt unter den EGKS-Vertrag, so daß die Beihilfe von dem allgemeinen Beihilfeverbot gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag erfaßt wird. Auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS können bestimmte Beihilfen jedoch als mit dem Gemeinsamen Stahlmarkt vereinbar eingestuft werden. Artikel 2, 3 oder 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS sind nicht anwendbar, da die Beihilfe weder für Forschung und Entwicklung noch für Umweltschutz oder Schließung vorgesehen ist. Die geplante Beihilfe ist anhand von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zu prüfen, wonach in den allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Investitionsbeihilfen bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn das begünstigte Unternehmen im Hoheitsgebiet Griechenlands niedergelassen ist und die betreffenden Investitionen keine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge haben. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS sind die unter Artikel 5 fallenden Beihilfen, die vor dem 31. Dezember 1994 ausgezahlt werden sollen, bis spätestens 30. Juni 1994 anzumelden. Durch diese Frist sollte der Kommission ausreichend Zeit zur Prüfung der geplanten Beihilfemaßnahmen vor dem 31. Dezember 1994 verschafft werden. Diese Frist wurde eindeutig nicht eingehalten, da die Anmeldung bei der Kommission am 15. Februar 1995 einging. In Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS wird eindeutig festgelegt, daß die Kommission regionale Investitionsbeihilfen lediglich bis zum 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären darf und daß sie nach diesem Datum zu einer solchen Einstufung nicht mehr befugt ist. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1995 ist in der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS keine Möglichkeit mehr vorgesehen, regionale Investitionsbeihilfen für Stahlunternehmen in Griechenland als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einzustufen, da eine solche Vereinbarkeit nach dem Wortlaut von Artikel 5, der Rechtsgrundlage für eine solche Einstufung, dies für die Zeit nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr vorsieht. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die Beihilfe bei rechtzeitiger Anmeldung genehmigungsfähig gewesen wäre. III Die Argumente der griechischen Regierung sprechen für eine Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Unabhängig von ihrer Stichhaltigkeit sind diese Argumente jedoch irrelevant und ändern nichts an der Tatsache, daß weder der EGKS-Vertrag noch die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission erlauben, nach dem 31. Dezember 1994 einen positiven Bescheid zu erlassen. Die Bemerkungen der anderen Mitgliedstaaten und sonstiger Interessenten stimmen mit der Auffassung der Kommission überein und bedürfen daher keiner weiteren Kommentierung. Da regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS nur vor dem 31. Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar von der Kommission erklärt werden können und die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, über die angemeldete staatliche Beihilfe zu entscheiden, ist die angemeldete Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag verboten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante finanzielle Beihilfe Griechenlands an das Unternehmen Halyvourgia Thessalias AG auf der Grundlage des Gesetzes 1892/90, die bei der Kommission am 10. Februar 1995 angemeldet wurde, ist eine gemäß dem EGKS-Vertrag verbotene Beihilfe und auch nicht gemäß der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS genehmigungsfähig. Sie darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffen wurden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 284 vom 28. 10. 1995, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.