Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1798 des Rates vom 25. Juni 2024 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1798 26.6.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1798 DES RATES vom 25. Juni 2024 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (2) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2024 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2024 festlegt. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 200 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Parteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird wie folgt ausbezahlt: a) 400 000 000 EUR für die Kommission und b) 100 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank (EIB). Artikel 2 Die einzelnen Beiträge zum EEF sind von den Vertragsparteien des EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB zu zahlen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1. (4)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj). ANHANG Zweite Tranche der EEF-Beiträge 2024 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF % Zweite Tranche 2024 (in EUR) Insgesamt Kommission EIB 11. EEF 11. EEF BELGIEN 3,24927 12 997 080 3 249 270 16 246 350 BULGARIEN 0,21853 874 120 218 530 1 092 650 TSCHECHIEN 0,79745 3 189 800 797 450 3 987 250 DÄNEMARK 1,98045 7 921 800 1 980 450 9 902 250 DEUTSCHLAND 20,57980 82 319 200 20 579 800 102 899 000 ESTLAND 0,08635 345 400 86 350 431 750 IRLAND 0,94006 3 760 240 940 060 4 700 300 GRIECHENLAND 1,50735 6 029 400 1 507 350 7 536 750 SPANIEN 7,93248 31 729 920 7 932 480 39 662 400 FRANKREICH 17,81269 71 250 760 17 812 690 89 063 450 KROATIEN 0,22518 900 720 225 180 1 125 900 ITALIEN 12,53009 50 120 360 12 530 090 62 650 450 ZYPERN 0,11162 446 480 111 620 558 100 LETTLAND 0,11612 464 480 116 120 580 600 LITAUEN 0,18077 723 080 180 770 903 850 LUXEMBURG 0,25509 1 020 360 255 090 1 275 450 UNGARN 0,61456 2 458 240 614 560 3 072 800 ΜΑLTA 0,03801 152 040 38 010 190 050 NIEDERLANDE 4,77678 19 107 120 4 776 780 23 883 900 ÖSTERREICH 2,39757 9 590 280 2 397 570 11 987 850 POLEN 2,00734 8 029 360 2 007 340 10 036 700 PORTUGAL 1,19679 4 787 160 1 196 790 5 983 950 RUMÄNIEN 0,71815 2 872 600 718 150 3 590 750 SLOWENIEN 0,22452 898 080 224 520 1 122 600 SLOWAKEI 0,37616 1 504 640 376 160 1 880 800 FINNLAND 1,50909 6 036 360 1 509 090 7 545 450 SCHWEDEN 2,93911 11 756 440 2 939 110 14 695 550 VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1) 14,67862 58 714 480 14 678 620 73 393 100 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 400 000 000 100 000 000 500 000 000 (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.