Europäische Union

2006/507/EG: Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0507. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (2)   Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben. (3)   In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet. (4)   In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede Änderung der Anlage A, B oder C für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt. Artikel 26 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2)   Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft. (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. Artikel 27 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 28 Rücktritt (1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten. (2)   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Artikel 29 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Artikel 30 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Stockholm am zweiundzwanzigsten Mai zweitausendundeins. ANLAGE A ELIMINIERUNG Teil I Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung Aldrin* CAS-Nr.: 309-00-2 Produktion Keine   Verwendung Lokales Ektoparasitizid Insektizid Chlordan* CAS-Nr.: 57-74-9 Produktion Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien   Verwendung Lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Straßen Additiv in Furnierleim Dieldrin* CAS-Nr.: 60-57-1 Produktion Keine   Verwendung Bei landwirtschaftlichen Maßnahmen Endrin* CAS-Nr.: 72-20-8 Produktion Keine   Verwendung Keine Heptachlor* CAS-Nr.: 76-44-8 Produktion Keine   Verwendung Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel Wird in Erdkabelverzweigern verwendet Hexachlorbenzol CAS-Nr.: 118-74-1 Produktion Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien   Verwendung Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten Mirex* CAS-Nr.: 2385-85-5 Produktion Zugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien   Verwendung Termitenvernichtungsmittel Toxaphen* CAS-Nr.: 8001-35-2 Produktion Keine   Verwendung Keine Polychlorierte Biphenyle (PCB)* Produktion Keine   Verwendung Nach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen. ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte „Chemikalie“ in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist. Teil II Polychlorierte Biphenyle Jede Vertragspartei ist verpflichtet, a) im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien, nach Maßgabe der folgenden Prioritäten Maßnahmen zu ergreifen und dabei i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 10 v. H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen; ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 v. H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen; iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v. H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen; b) im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen: i) ausschließliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist; ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht; iii) Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten; c) unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden; d) die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v. H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten; e) entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v. H. liegt; f) anstelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v. H. polychlorierte Biphenyle enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln; g) alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 15 vorzulegen; h) die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen. ANLAGE B BESCHRÄNKUNG Teil I Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) CAS-Nr.: 50-29-3 Produktion Akzeptabler Zweck: Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt   Verwendung Akzeptabler Zweck: Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Produktion von Dicofol Zwischenprodukt Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen. ii) Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen. Teil II DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) 1. Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat. 2. Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen. 3. Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation. 4. Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschließenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung. 5. Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien a) jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist; ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen; iii) Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle; b) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert. 6. Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst: a) die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Absatz 2, b) die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT und c) die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen. 7. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam. ANLAGE C UNERWÜNSCHTE NEBENPRODUKTE Teil 1: Persistente organische Schadstoffe nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 5 Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden: Chemikalie Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Teil II: Quellkategorien Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potenzial für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf: a) Abfallverbrennungsanlagen, einschließlich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich oder Klärschlamm; b) mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen; c) Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke; d) folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie: i) Sekundärkupferproduktion; ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie; iii) Sekundäraluminiumproduktion; iv) Sekundärzinkproduktion. Teil III: Quellkategorien Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden: a) offene Verbrennung von Abfall, einschließlich Verbrennung auf Deponien; b) in Teil I nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie; c) häusliche Verbrennungsquellen; d) mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen; e) Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe; f) spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil; g) Krematorien; h) Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraftstoff; i) Tierkörperbeseitigung; j) Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder; k) Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen; l) Kupferkabelverschwelung; m) Altölaufbereitungsanlagen. Teil IV: Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Anlage a) bedeutet „polychlorierte Biphenyle“ aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können, und b) sind „polychlorierte Dibenzo-p-dioxine“ und „polychlorierte Dibenzofurane“ trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauerstoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können. 2. In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.