Europäische Union

2006/507/EG: Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

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31.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 209/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (2006/507/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags ist eines der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. (2) 1998 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen für ein Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe teilzunehmen, die unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geführt wurden. Die Kommission nahm zusammen mit den Mitgliedstaaten an diesen Verhandlungen teil. (3) Das Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wurde am 22. Mai 2001 in Stockholm geschlossen. (4) Das Übereinkommen schafft auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips einen Rahmen für die Einstellung der Herstellung, Verwendung sowie Ein- und Ausfuhr von zunächst zwölf prioritären persistenten organischen Schadstoffen sowie für deren sichere Handhabung und Entsorgung und für die Verringerung oder völlige Verhinderung der Freisetzung bestimmter unbeabsichtigt entstandener persistenter organischer Schadstoffe. Ferner enthält das Übereinkommen Bestimmungen für die Aufnahme neuer Chemikalien in das Übereinkommen. (5) Die Gemeinschaft, die damaligen 15 Mitgliedstaaten und acht der neuen Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen auf einer Bevollmächtigtenkonferenz in Stockholm am 22. und 23. Mai 2001 unterzeichnet. (6) Das Übereinkommen liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf. (7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. (8) Die Gemeinschaft hat bereits Rechtsvorschriften zu Fragen, die Gegenstand des Übereinkommens sind, verabschiedet, darunter die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (3), die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (4) und die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (5). (9) Das Übereinkommen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft bei. Deshalb sollte die Gemeinschaft dieses Übereinkommen so rasch wie möglich genehmigen. (10) Sollte eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens verabschiedet werden, so sollte die Kommission deren Umsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorsehen. Wird diese Änderung nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den Verwahrer umgesetzt, so sollte die Kommission den Verwahrer entsprechend unterrichten, um einen Verstoß gegen das Übereinkommen zu vermeiden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Wird eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens nicht innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Änderung durch den Verwahrer in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt, so unterrichtet die Kommission den Verwahrer gemäß Artikel 22 des Übereinkommens. (2)   Wird eine Änderung der Anlagen A, B oder C oder weiterer Anlagen des Übereinkommens nach einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 1 umgesetzt, so zieht die Kommission die betreffende Notifizierung unverzüglich zurück. Artikel 3 (1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004. In Namen des Rates Der Präsident P. VAN GEEL (1)   ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 495. (2)   ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 45. (3)   ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. (4)   ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9). (5)   ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31. ÜBERSETZUNG STOCKHOLMER ÜBEREINKOMMEN ÜBER PERSISTENTE ORGANISCHE SCHADSTOFFE DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — IN DER ERKENNTNIS, dass persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert und weitab von ihrem Freisetzungsort abgelagert werden, wo sie in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen angereichert werden; IM BEWUSSTSEIN der gesundheitlichen Gefahren, besonders in Entwicklungsländern, die sich aus der lokalen Exposition mit persistenten organischen Schadstoffen ergeben, insbesondere im Bewusstsein der Auswirkungen auf Frauen und damit auf künftige Generationen; IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis aufgrund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind und die Verunreinigung ihrer traditionellen Lebensmittel ein Problem für das öffentliche Gesundheitswesen darstellt; IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit weltweiter Maßnahmen gegen persistente organische Schadstoffe; IN WÜRDIGUNG der Entscheidung 19/13 C vom 7. Februar 1997 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Einleitung internationaler Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, durch welche Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe verringert und/oder verhindert werden sollen; UNTER HINWEIS AUF die entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen völkerrechtlichen Umweltübereinkünfte, insbesondere des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung einschließlich der im Rahmen des Artikels 11 des letztgenannten Übereinkommens ausgearbeiteten regionalen Übereinkünfte; FERNER UNTER HINWEIS AUF die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21; IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der Gedanke der Vorsorge den Belangen aller Vertragsparteien zu Grunde liegt und in diesem Übereinkommen verankert ist; IN DER ERKENNTNIS, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen; IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, sowie der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, ihre staatlichen Fähigkeiten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken, UNTER VOLLER BERÜCKSICHTIGUNG des am 6. Mai 1994 in Barbados beschlossenen Aktionsprogramms für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern; IN ANBETRACHT der jeweiligen Fähigkeiten der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie der gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Staaten nach Grundsatz 7 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; IN ANERKENNTNIS des wichtigen Beitrags, den der Privatsektor sowie nichtstaatliche Organisationen leisten können, um Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe zu verringern und/oder zu verhindern; UNTER BETONUNG der Notwendigkeit, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen; IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen während aller Phasen ihres Lebenszyklus zu ergreifen; IN BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, wonach sich die nationalen Behörden bemühen sollen, die Internalisierung von Umweltkosten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zu fördern, wobei unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und ohne Störung des Welthandels und internationaler Investitionen dem Ansatz Rechnung getragen wird, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung trägt; die Vertragsparteien ERMUTIGEND, die nicht über Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien verfügen, derartige Systeme zu erarbeiten; IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit der Entwicklung und Verwendung von umweltgerechten alternativen Prozessen und Chemikalien; ENTSCHLOSSEN, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe zu schützen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung ist es Ziel dieses Übereinkommens, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist; b) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; c) bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben. Artikel 3 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus beabsichtigter Produktion und Verwendung (1)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich a) zu einem Verbot und/oder zur Ergreifung der notwendigen rechtlichen und Verwaltungsmaßnahmen zur Einstellung i) der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten Anlage und ii) der bei ihr erfolgenden Einfuhr und Ausfuhr der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien nach Maßgabe des Absatzes 2 und b) zur Beschränkung der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage B aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten Anlage. (2)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, a) dass die Einfuhr einer in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalie ausschließlich i) zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt oder ii) der Verwendung oder dem Zweck dient, die/der nach Anlage A oder B für diese Vertragspartei zugelassen ist; b) dass die Ausfuhr einer in Anlage A aufgenommenen Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung gilt, oder einer in Anlage B aufgenommenen Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck gilt, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger Bestimmungen in geltenden völkerrechtlichen, auf dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung beruhenden Übereinkünften ausschließlich i) zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt; ii) an eine Vertragspartei erfolgt, welche diese Chemikalie nach Anlage A oder B verwenden darf, oder iii) an einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, erfolgt, welcher der ausführenden Vertragspartei eine Jahresbescheinigung zur Verfügung gestellt hat. Diese Bescheinigung nennt die vorgesehene Verwendung der Chemikalie und enthält eine Erklärung, der zufolge der einführende Staat in Bezug auf diese Chemikalie verpflichtet ist, a) die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem er die notwendigen Maßnahmen ergreift, um Freisetzungen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu verhindern; b) Artikel 6 Absatz 1 einzuhalten und c) gegebenenfalls Anlage B Teil II Absatz 2 einzuhalten; die Bescheinigung enthält auch geeignete unterstützende Unterlagen, zum Beispiel Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- und Handlungsrichtlinien. Die ausführende Vertragspartei übermittelt die Bescheinigung spätestens sechzig Tage nach Eingang an das Sekretariat; c) dass eine in Anlage A aufgenommene Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung für eine Vertragspartei nicht mehr gilt, von dieser Vertragspartei nicht mehr ausgeführt wird, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d; d) im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff „Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist“ in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die in Bezug auf diese Chemikalie nicht zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (3)   Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von neuen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder neuen Industriechemikalien verfügt, ergreift Regelungsmaßnahmen zur Verhinderung der Produktion und Verwendung neuer Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder neuer Industriechemikalien, die unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. (4)   Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Industriechemikalien verfügt, berücksichtigt im Rahmen dieser Systeme bei der Durchführung von Bewertungen für derzeit angewandte Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Industriechemikalien gegebenenfalls die Kriterien der Anlage D Absatz 1. (5)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten Absatz 1 und Absatz 2 nicht für Mengen einer Chemikalie, deren Einsatz für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzsubstanz vorgesehen ist. (6)   Jede Vertragspartei, für die eine spezifische Ausnahmeregelung nach Anlage A oder eine spezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck nach Anlage B gilt, ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jede Produktion oder Verwendung im Rahmen einer derartigen Ausnahmeregelung oder eines derartigen Zwecks so erfolgt, dass die Exposition von Menschen und die Freisetzung in die Umwelt verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Bei von Ausnahmeregelungen erfassten Verwendungen oder akzeptablen Zwecken, mit denen unter normalen Einsatzbedingungen eine beabsichtigte Freisetzung in die Umwelt verbunden ist, wird diese Freisetzung unter Berücksichtigung anwendbarer Normen und Richtlinien auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Artikel 4 Register spezifischer Ausnahmeregelungen (1)   Hiermit wird ein Register zu dem Zweck eingerichtet, diejenigen Vertragsparteien zu benennen, für welche spezifische Ausnahmeregelungen gelten, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind. Hierin nicht benannt werden Vertragsparteien, die von den Bestimmungen in Anlage A oder Anlage B Gebrauch machen, welche von allen Vertragsparteien in Anspruch genommen werden können. Das Register wird vom Sekretariat geführt und ist für die Öffentlichkeit verfügbar. (2)   Das Register umfasst a) eine den Anlagen A und B entnommene Aufstellung der Arten spezifischer Ausnahmeregelungen, b) eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine in Anlage A oder Anlage B aufgenommene Ausnahmeregelung gilt, und c) eine Aufstellung der für jede registrierte spezifische Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermine. (3)   Jeder Staat kann sich, wenn er Vertragspartei wird, durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Arten spezifischer Ausnahmeregelungen, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind, registrieren lassen. (4)   Sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein früherer Termin angegeben ist oder sofern nicht nach Absatz 7 eine Verlängerung gewährt wird, erlöschen alle Registrierungen spezifischer Ausnahmeregelungen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie. (5)   Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über ihr Überprüfungsverfahren für die Registereinträge. (6)   Vor der Überprüfung eines Registereintrags legt die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht vor, in dem die weiterhin bestehende Notwendigkeit einer Registrierung dieser Ausnahmeregelung begründet wird. Der Bericht wird vom Sekretariat allen Vertragsparteien zugesandt. Die Überprüfung einer Registrierung wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen durchgeführt. Daraufhin kann die Konferenz der Vertragsparteien gegenüber der betroffenen Vertragspartei die Empfehlungen aussprechen, die sie für angemessen hält. (7)   Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei beschließen, den Zeitpunkt des Erlöschens einer spezifischen Ausnahmeregelung um einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verschieben. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in angemessenem Umfang. (8)   Eine Vertragspartei kann einen Registereintrag hinsichtlich einer spezifischen Ausnahmeregelung durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat jederzeit zurücknehmen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam. (9)   Sind für eine bestimmte Art von spezifischen Ausnahmeregelungen keine Vertragsparteien mehr registriert, so können hierzu keine neuen Registrierungen mehr erfolgen. Artikel 5 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte Jede Vertragspartei ergreift zumindest die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der auf anthropogene Quellen zurückzuführenden Gesamtfreisetzungen jeder der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien mit dem Ziel der kontinuierlichen Verringerung und — sofern durchführbar — der vollständigen Einstellung: a) Erarbeitung eines Aktionsplans oder gegebenenfalls eines regionalen oder subregionalen Aktionsplans spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei sowie dessen anschließende Durchführung im Rahmen ihres in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans, mit dem die Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien angegeben, beschrieben und behandelt sowie die Durchführung der Buchstaben b bis e erleichtert werden sollen. Der Aktionsplan umfasst folgende Elemente: i) eine Bewertung derzeitiger und hochgerechneter Freisetzungen, einschließlich der Erarbeitung und Pflege von Quellverzeichnissen und Emissionsschätzungen, unter Berücksichtigung der in Anlage C angegebenen Quellkategorien; ii) eine Bewertung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Grundsätze der Vertragspartei in Bezug auf die Regelung dieser Freisetzungen; iii) Strategien zur Erfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den Ziffern i und ii; iv) Schritte zur Förderung von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen in Bezug auf diese Strategien und Aufklärung über sie; v) eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung dieser Strategien und ihres Erfolgs bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Absatz; derartige Überprüfungen sind in die nach Artikel 15 vorzulegenden Berichte einzubeziehen; vi) einen Zeitplan für die Durchführung des Aktionsplans und für die darin genannten Strategien und Maßnahmen; b) Förderung der Anwendung verfügbarer, durchführbarer und zweckmäßiger Maßnahmen, mit denen sich ein realistisches und sinnvolles Maß an Freisetzungsverringerung oder Quellenbeseitigung zügig erreichen lässt; c) Förderung der Entwicklung und, soweit dies der Vertragspartei angemessen erscheint, Anordnung der Verwendung von als Ersatz dienenden oder abgeänderten Materialien, Produkten und Prozessen, um die Bildung und Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie von Richtlinien, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind; d) Förderung und — nach Maßgabe des Durchführungszeitplans im Aktionsplan der Vertragspartei — Anordnung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der Quellkategorien, für die eine Vertragspartei in ihrem Aktionsplan entsprechenden Handlungsbedarf sieht, wobei anfänglich auf die in Anlage C Teil II angegebenen Quellkategorien ein besonderer Schwerpunkt zu legen ist. In jedem Fall ist die Vorschrift zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der in Teil II der genannten Anlage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.