Europäische Union

87/68/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Januar 1987 mit dem das Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung im Namen der Gemeinschaft angenommen wird

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Avis juridique important | 31987D0068 87/68/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Januar 1987 mit dem das Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung im Namen der Gemeinschaft angenommen wird Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/1987 S. 0030 - 0030 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0375 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0375 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Januar 1987 mit dem das Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung im Namen der Gemeinschaft angenommen wird (87/68/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das auf Anregung des Europarats ausgearbeitete Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung sieht in Artikel 5 Absatz 1 vor, daß die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die von den anderen Parteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung von allen Eingangsabgaben zu befreien. Jede autonome oder vertragsmässige Abweichung vom Gemeinsamen Zolltarif fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, aufgrund dessen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des genannten Übereinkommens werden kann, erlaubt ihr, diese Zuständigkeit wahrzunehmen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Abweichungen sind bereits im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen über die Zollbefreiung gewährt. Daher empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung wird im Namen der Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TINDEMANS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.