Europäische Union

76/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0480 76/480/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 138 vom 26/05/1976 S. 0014 - 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (76/480/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere den Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), insbesondere den Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (4), insbesondere den Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 14. Mai 1975 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG das Gesetz Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Anwendung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Reform der Landwirtschaft mitgeteilt. Sie hat ferner bis zum 10. Februar 1976 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG noch folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Ministerialdekret vom 7. November 1975 zur Festsetzung der Zinssätze gemäß Artikel 18 und 19 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975, - 2 Ministerialdekrete vom 7. November 1975 zur Festsetzung verschiedener Zinssätze des Agrarkredits für Immobiliar- und Betriebskredite, - Rundschreiben Nr. 6 des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 7. März 1975, betreffend Bestimmungen des Agrarkredits, - Rundschreiben Nr. 24 des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 10. Dezember 1975 betreffend das Gesetz Nr. 153 vom 9. Mai 1975, (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (4)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. - Rundschreiben Nr. 4 des Ministers für Landwirtschaft und Forsten vom 5. Februar 1976 betreffend das Gesetz Nr. 153 vom 9. Mai 1975, - Schreiben vom 31. Januar 1976 zur Festsetzung des Vergleichseinkommens gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG sowie Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind. Wesentliches Ziel der Richtlinie 72/159/EWG ist es, die Bildung und Entwicklung solcher Betriebe zu fördern, die in der Lage sind, bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist, sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Die Richtlinie 72/159/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten aus diesem Grunde zur Einführung eines selektiven Förderungssystems zugunsten solcher Betriebsinhaber, die durch Vorlage eines Betriebsentwicklungsplans den Nachweis erbringen können, daß ihr Betrieb nach Abschluß einer Betriebsentwicklung für wenigstens eine Arbeitskraft ein Arbeitseinkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erbringt, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist. Die in den Artikeln 11-31 des zitierten Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975, den zitierten Ministerialdekreten vom 7. November 1975, den Rundschreiben vom 7. März 1975, 10. Dezember 1975 und 5. Februar 1976 sowie dem Schreiben vom 31. Januar 1976 vorgesehenen Maßnahmen und Regelungen beinhalten bereits die Einführung eines selektiven Förderungssystems im Sinne der Richtlinie 72/159/EWG. Bei dieser Feststellung geht die Kommission davon aus, daß - das mit Schreiben vom 31. Januar 1976 festgesetzte vergleichbare Einkommen für das Jahr 1976 entsprechend der Bestimmung des Artikels 17 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 und gemäß der Bedingung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG entsprechend der Laufzeit eines genehmigten Entwicklungsplanes angepasst wird, - die Regionen bei der Bewilligung von zinsverbilligten Immobiliar- und Betriebskrediten gemäß den Ministerialdekreten vom 7. November 1975 an Betriebe, die einen Entwicklungsplan nicht durchführen, die Bestimmung des Artikels 31 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 und damit des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG beachten. Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 in Verbindung mit den zitierten Ministerialdekreten vom 7. November 1975 ist ein selektives Förderungssystem zugunsten von Betrieben im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 zweite Alternative der Richtlinie 72/159/EWG, deren Struktur so beschaffen ist, daß die Erhaltung des Einkommens auf vergleichbarer Höhe gefährdet ist, noch nicht eingeführt worden. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 ist die Höhe des förderungsfähigen Investitionsvolumens je auf einem Betrieb, dessen Betriebsentwicklungsplan genehmigt worden ist, beschäftigter Arbeitskraft auf 25 Mill. Lire festgesetzt ; gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG beträgt das förderungsfähige Investitionsvolumen je Arbeitskraft jedoch 40 908 Rechnungseinheiten oder 35 Mill. Lire. Entsprechend zu niedrig sind auch die in den Artikeln 23, 29 und 30 genannten Beihilfen im Sinne der Artikel 10, 11 und 12 der Richtlinie 72/159/EWG festgesetzt worden. Die vorgenannten Bestimmungen können eine nicht unerhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des in der Richtlinie vorgesehenen selektiven Förderungssystems oder aber eine Beschränkung des Effizienz der in der Richtlinie vorgesehenen Beihilfen zur Folge haben, die auf die Dauer geeignet sein können, die Erreichung der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG zu gefährden. Eine Anpassung der genannten Bestimmungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von 15 Monaten an die Bedingungen der Richtlinie ist daher erforderlich. Angesichts der oben getroffenen Feststellung, daß die vorgesehenen Maßnahmen bereits die Einführung eines selektiven Förderungssystems im Sinne der Richtlinie 72/159/EWG beinhalten, ist jedoch, zunächst beschränkt auf den vorgenannten Zeitraum, die Feststellung bereits zulässig, daß die mitgeteilten Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die vorstehend getroffene Feststellung kann jedoch erst wirksam werden, wenn der Rat Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 72/159/EWG ermächtigt hat, die in Artikel 18 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 und dem Ministerialdekret vom 7. November 1975 betreffend das Gesetz Nr. 153 genannten Beihilfen zu gewähren. Wesentliches Ziel des Richtlinie 72/160/EWG ist es, für die Schaffung von Betrieben mit einer angemessenen Grösse und Struktur im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie des Rates 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in ausreichender Weise freies Land verfügbar zu machen. Zur Erreichung dieses Ziels sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an hauptberufliche landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Alter von 55 bis 65 Jahren, die aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausscheiden, - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer nicht erstattungsfähigen Prämie, deren Höhe sich nach der freigesetzten Fläche richtet, an landwirtschaftliche Betriebsinhaber - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte und ständig in der Landwirtschaft mithelfende Familienangehörige im Alter von 55 bis 65 Jahren, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen kommt, verpflichtet. Die Gewährung der jährlichen Rente oder der Prämie ist davon abhängig, daß der Begünstigte die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und, sofern er Betriebsinhaber ist, seinen Boden entweder zu mindestens 85 % an Betriebe verkauft oder verpachtet, die gemäß der Richtlinie 72/159/EWG modernisiert werden, oder der landwirtschaftlichen Nutzung entzieht oder an eine Bodengesellschaft verkauft oder verpachtet, die ihrerseits den Boden einem der vorgenannten Verwendungszwecke zuzuführen hat. Die Mitgliedstaaten können die Rente oder die Prämie nach Maßgabe des Alters und/oder der Einkommenssituation des Begünstigten differenzieren oder nicht gewähren ; sie können die Rente, die landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften oder ständig mitarbeitenden Familienangehörigen gewährt wird, um die Arbeitslosenunterstützung, die der Begünstigte gegebenenfalls erhält, kürzen. Die Artikel 32 bis 47 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 entsprechen der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Wesentliches Ziel des Titels I der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft tätigen Personen und insbesondere den Personen, die die Ausrichtung ihrer Tätigkeit grundlegend ändern müssen, die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft und die ihrer Kinder in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und der Folgen einer Wahl zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 der Richtlinie 72/161/EWG zur Einrichtung und zum Ausbau öffentlicher oder von ihnen ausdrücklich benannter und anerkannter Stellen für die sozio-ökonomische Information oder zur Errichtung und zum Ausbau entsprechender Sonderabteilungen für die sozio-ökonomische Information innerhalb bereits bestehender Stellen, - gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 zur Einführung eines angemessenen Ausbildungs- und Fortbildungssystems für sozio-ökonomische Berater sowie zur Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der Berater verpflichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % eines Pauschbetrags von 7 500 Rechnungseinheiten für jeden neu eingesetzten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der Kosten der Ausbildung und Fortbildung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie bis zu einem Gesamtbetrag von 4 500 Rechnungseinheiten je ausgebildeten oder fortgebildeten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet. Die in den Artikeln 48 bis 54 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Zielsetzung des Titels I der Richtlinie 72/161/EWG. Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jede in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat. Die in den Artikeln 55 bis 61 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Zielsetzung des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Artikel 11 bis 31 des von der italienischen Regierung mitgeteilten Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 sowie die in den Erwägungsgründen genannten Ministerialdekrete vom 7. November 1975 und Rundschreiben des Ministers für Landwirtschaft und Forsten erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme, sobald der Rat die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehene Ermächtigung beschlossen hat. (2) Die Artikel 32 bis 47 des von der italienischen Regierung mitgeteilten Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (3) Die in vorstehenden Absätzen getroffenen Feststellungen gelten bis zum 30. Juni 1977. Artikel 2 Die Artikel 48 bis 61 des von der italienischen Regierung mitgeteilten Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 erfuellen die Bedingung für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 13. April 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.