Europäische Union

79/68/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.430 - Kawasaki) (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)

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t nach Deutschland zu erwerben und dort weiterzuverkaufen. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags (50) Da der Kommission keine Anmeldung eingereicht wurde und sie folglich keine Gelegenheit hatte nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen das Artikels 85 Absatz 3 erfuellt waren, können sich - was den in diesem Verfahren in Frage stehenden Zeitraum angeht - Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH nicht auf den Rechtsvorteil dieser Ausnahmeregelung berufen. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 (51) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (52) Kawasaki Motors (UK) hat ihren Händlern das Exportverbot vorsätzlich auferlegt. Die Tatbestände, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, zeigen deutlich, daß die Vertriebspolitik von Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH darauf gerichtet war, nationale Märkte voneinander getrennt zu halten, voneinander abzuschotten und im Gemeinsamen Markt unterschiedliche Preise aufrechtzuerhalten. Die Kawasaki Motoren GmbH nahm an der praktischen Durchführung dieser Vertriebspolitik aktiv teil, indem sie Kawasaki Motors (UK) ersuchte, Exporte zu verhindern, und indem sie selbst zur Durchsetzung des Exportverbots beitrug. Diese Handlungen wurden vorsätzlich ausgeführt und ermöglichten es der Kawasaki Motoren GmbH, das hohe Preisniveau in Deutschland zu schützen. (53) Die an alle Händler gerichteten Rundschreiben vom 4. November 1976, 18. Januar 1977 und 1. Februar 1977 bestätigen, daß es Kawasaki Motors (UK) darauf ankam, den Personenkreis, der Kawasaki-Erzeugnisse zu exportieren wünschte, einem kollektiven, von ihr selbst und ihren Händlern ausgehenden Druck auszusetzen. (54) Drei der vier Händler, an die das Schreiben vom 22. April 1977 gerichtet worden war, wurden mit Hilfe der Kawasaki Motoren GmbH identifiziert. Dieses an vier Händler gerichtete Schreiben - das sie der Missachtung des Exportverbots beschuldigte und von ihnen eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Klausel 3 (v) verlangte - beweist, daß Kawasaki Motors (UK) die Absicht hatte, diese Vertriebspolitik aufrechtzuerhalten. (55) Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH haben vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, da sie wussten und beabsichtigten, daß Nachfragern in anderen Ländern der Gemeinschaft der Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs versperrt werden sollte und daß den Händlern der Kawasaki Motors (UK) Ltd. die Möglichkeit genommen werden sollte, mit Kawasaki-Händlern in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und in anderen Ländern der Gemeinschaft in Wettbewerb zu treten. (56) Was die Schwere des Verstosses anbelangt, so ist festzustellen, daß Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH wussten oder hätten wissen müssen, daß die Auferlegung eines Exportverbots eine schwerwiegende Verletzung von Artikel 85 darstellt, wie es in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (1) und von Entscheidungen der Kommission zum Ausdruck gekommen ist. Im vorliegenden Fall hätte im übrigen keine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erteilt werden können, selbst wenn die Kommission in die Lage versetzt worden wäre, darüber zu entscheiden ; das hier in Frage stehende Exportverbot trägt nämlich ohne jeden Zweifel nicht dazu bei, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern. Das auf die Abschottung der nationalen Märkte ausgerichtete Exportverbot behinderte vielmehr die Warenlieferung aus der wirtschaftlich günstigsten Quelle, anstatt diesbezueglich eine Verbesserung herbeizuführen. (57) Hierdurch hat Kawasaki Motors (UK) bewusst darauf abgezielt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kawasaki-Erzeugnissen eines der hauptsächlichsten Ziele des EWG-Vertrags zu verletzen, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten. Durch ihre Mitwirkung bei der Durchsetzung des Exportverbots hat auch die Kawasaki Motoren GmbH wissentlich das gleiche Ziel verfolgt. (58) Das Exportverbot ermöglichte es der Kawasaki Motoren GmbH insbesondere, höhere Preise für Kawasaki-Maschinen anzuwenden, als dies ohne das Bestehen des Verbotes möglich gewesen wäre. Wenn deutsche Kawasaki-Händler Motorräder aus dem Vereinigten Königreich hätten einführen können, wäre der 55prozentige Unterschied zwischen den Großhandelspreisen nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Ein beträchtlicher Gewinn war nur infolge des Exportverbots, das Artikel 85 Absatz 1 verletzte, zu erzielen. Die Kunden in der EWG hätten in ihren eigenen Ländern nicht die hohen Preise gezahlt, wenn den Kawasaki-Händlern im (1)z.B. Rechtssachen 56/64 und 58/64 "Grundig/Consten" - SLg 1966, S. 321. Vereinigten Königreich die Ausfuhr gestattet worden wäre. (59) Die Höhe des Gewinns, die direkt auf das Exportverbot zurückzuführen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Jedoch ist festzustellen, daß Parallelimporteure die von Kawasaki empfohlenen Einzelhandelspreise in Deutschland bis zu 20 % unterboten. Wenn Parallelimporte nicht verhindert worden wären, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die von Kawasaki empfohlenen Einzelhandelspreise in Deutschland und in anderen Mitgliedsländern erheblich hätten herabgesetzt werden müssen, um den Wettbewerb zu bestehen. Eine Ermässigung dieser Preise um 10 % hätte für die Verbraucher in Deutschland während des durch das vorliegende Verfahren erfassten Zeitraums eine Summe von rund 400 000 Rechnungseinheiten und für die ganze Gemeinschaft 2 Millionen Rechnungseinheiten ausgemacht. Eine Ermässigung dieser Preise in Deutschland um nur 2,5 %, was vernünftigerweise mittelfristig als Minimum vorauszusehen gewesen wäre, hätte einer Summe von 100 000 Rechnungseinheiten entsprochen. Eine Preissenkung in lediglich dieser Höhe würde für die ganze Gemeinschaft einen Betrag von 500 000 Rechnungseinheiten ausgemacht haben. (60) Es ist auch offensichtlich, daß Kawasaki Motors (UK) und Kawasaki Motoren GmbH ihre auf Unterbindung von Exporten ausgerichteten Maßnahmen in eindeutiger und sehr nachdrücklicher Weise getroffen haben. Die von ihnen angewandten Mittel bestanden darin, daß sie ihre Händler des Vertragsbruches beschuldigten, daß sie diese aufforderten, in Fällen des Verdachtes von Exporten Bericht zu erstatten, und daß sie ihre Händler anwiesen, Kaufanfragen von unabhängigen Personen aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu beachten. (61) Als mildernd sind die Umstände in Betracht zu ziehen, daß eine Anmeldung des Exportverbots noch am 28. April 1977 eingereicht wurde und daß dieses Exportverbot nach Erhalt der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17/62 im Juli 1977 aufgehoben wurde. (62) Die Zuwiderhandlung begann mit der Anwendung des Kawasaki-Mustervertrags, der erstmals am 28. Mai 1975 unterzeichnet wurde. Nachdrückliche, auf die Durchsetzung des vereinbarten Exportverbots ausgerichtete Handlungen waren in der Zeit vom April 1976 bis April 1977 festzustellen. (63) Die Kawasaki Motors (UK) Ltd. beging den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 durch Verhängung des Exportverbots und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbusse zu belegen. Die Geldbusse wird gegen die Kawasaki Motors (UK) festgesetzt, weil diese Gesellschaft das durch den Abschluß der betreffenden Vereinbarungen maßgebende Mitglied der Kawasaki-Gruppe war, obwohl die Hauptnutznießung der durch das Exportverbot verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen der ebenfalls hundertprozentigen Kawasaki-Tochtergesellschaft Kawasaki Motoren GmbH zufiel - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das den Kawasaki-Händlern im Vereinigten Königreich durch Kawasaki Motors (UK) Ltd. auferlegte Exportverbot stellte eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Gegen Kawasaki Motors (UK) Ltd. wird eine Geldbusse von 100 000 (einhunderttausend) Europäischen Rechnungseinheiten, gleich 67 081,40 Pfund Sterling, festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an die betroffenen Unternehmen, auf das nachfolgende Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen : Lloyd's Bank Ltd., Overseas Department, P.O. Box 19, 6 Eastcheap, London EC3 P3AB, Konto Nr. 10-86 341. Artikel 3 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. Kawasaki Motors (UK) Ltd., 748/749 Deal Avenü, Trading Estate, Slough, Berkshire, Vereinigtes Königreich. 2. Kawasaki Motoren GmbH, Berner Strasse 40-44, D 6000 Frankfurt/Main 56, (Nieder-Eschbach), Deutschland. Brüssel, den 12. Dezember 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.