Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/513 der Kommission vom 26. März 2019 über den Sicherheitsrahmen für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

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27.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/43 BESCHLUSS (EU) 2019/513 DER KOMMISSION vom 26. März 2019 über den Sicherheitsrahmen für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (1) (im Folgenden „das Programm“) ist das Programm für den Zeitraum 2019-2020 für das Fähigkeitenentwicklungsfenster des Europäischen Verteidigungsfonds. (2) Für den Umgang mit Verschlusssachen im Programm gilt der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (2). (3) Angesichts der Besonderheiten des Programms und der Rolle, die die Mitgliedstaaten darin spielen, können die Mitgliedstaaten' auf deren Hoheitsgebiet die Begünstigten niedergelassen sind, die im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme generierten neuen Kenntnisse als Verschlusssache einstufen, indem sie vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung einen entsprechenden Sicherheitsrahmen festlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einstufung von Informationen als Verschlusssachen (1)   Für die Zwecke des Programms entscheiden die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet die Begünstigten niedergelassen sind, über die Urheberschaft von im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme generierten neuen Kenntnissen, die eine Verschlusssache darstellen. (2)   Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über einen spezifischen Sicherheitsrahmen für den Schutz und die Behandlung von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der betreffenden Maßnahme entscheiden und die Kommission davon in Kenntnis setzen. (3)   Ein solcher Sicherheitsrahmen lässt die Möglichkeit der Kommission unberührt, Zugang zu den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen zu erhalten. (4)   Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten keinen solchen spezifischen Sicherheitsrahmen einrichten, richtet die Kommission den Sicherheitsrahmen für die Maßnahme gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 ein. (5)   Der für die Maßnahme geltende Sicherheitsrahmen muss spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung vorhanden sein. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 26. März 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)  Eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30). (2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.