Europäische Union

2010/487/Euratom: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0487. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ionen oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien oder deren Beauftragten nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für dokumentarische Informationen behandelt, sofern dem Empfänger der nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung schriftlich bekannt gemacht worden ist. C.   Überwachung Jede Vertragspartei ist darum bemüht, sicherzustellen, dass nicht offengelegte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen hiermit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. VI.   Streitbeilegung sowie neue Arten von geistigem Eigentum und unvorhergesehenes geistiges Eigentum A.   Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigentum werden gemäß Artikel X Absatz 3 des Abkommens beigelegt. Allerdings kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine Streitigkeit vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden, dessen Schiedsspruch gemäß den geltenden Regeln des internationalen Rechts gefällt wird und verbindlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL). B.   Falls eine der Vertragsparteien zu dem Schluss kommt, dass sich aus einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens eine neue Art von geistigem Eigentum, die nicht in einem TMP oder einer Vereinbarung zwischen den benannten Einrichtungen geregelt ist, ergeben kann, oder falls sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um sicherzustellen, dass für den Schutz, die Verwertung und Verbreitung des betreffenden geistigen Eigentums in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gebührend gesorgt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.