Europäische Union

80/1054/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Lazio) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1054 80/1054/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Lazio) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 308 vom 19/11/1980 S. 0014 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Lazio) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/1054/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 25. Juni 1980 das Gesetz der Region Lazio vom 22. April 1980 betreffend Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 63 vom 27. September 1978 über die Durchführung der Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Agrarreform mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG sowie die in der Region Lazio bestehenden Regelungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Das genannte Gesetz der Region Lazio entspricht den Bedingungen und Zielsetzungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Gesetzes der Region Lazio vom 22. April 1980 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (2) Die in der Region Lazio bestehenden Regelungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Regionalgesetzes vom 22. April 1980 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.