Europäische Union

2012/107/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

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29.2.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 57/43 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (2012/107/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Zugang europäischer Dienstleister zum Markt der Russischen Föderation für die Union hat, hat die Kommission mit der Russischen Föderation umfassende von Letzterer zu erfüllende Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ausgehandelt. (2) Mit diesen Verpflichtungen, die in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden sollen, wird der Marktzugang nicht im gleichen Umfang gewährleistet wie mit den bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der Union aus dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 (Partnership and Co-operation Agreement, im Folgenden „PCA“). (3) Um die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, ist es erforderlich, sie in einem verbindlichen Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union festzuschreiben. (4) Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritts der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. (5) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. (6) Damit gewährleistet ist, dass die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation nach dem WTO-Beitritt der Russischen Föderation weitergelten, sollte das Abkommen ab diesem Tag bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß den Bestimmungen des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. NOGAJ (1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.