Europäische Union

2004/660/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(3)  Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/120/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 57). Für Norwegen gilt das Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.