Europäische Union

81/937/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0937 81/937/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0028 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (81/937/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 2. September 1981 Artikel 5 des Gesetzes Nr. 423 vom 1. August 1981 "Maßnahmen für die Landwirtschaft" mitgeteilt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie. 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des mitgeteilten Artikels 5 des Gesetzes Nr. 423 die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung. der Gemeinschaft an den in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Der genannte Artikel 5 des Gesetzes Nr. 423 vom 1. August 1981 entspricht den Bedingungen und Zielsetzungen des Titels II der genannten Richtlinie. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des am 2. September 1981 mitgeteilten Artikels 5 des Gesetzes Nr. 423 vom 1. August 1981 "Maßnahmen für die Landwirtschaft", weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. November 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.