Europäische Union

2010/292/GASP: Beschluss EUPOL Afghanistan/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2010 betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan ad interim

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21.5.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/52 BESCHLUSS EUPOL AFGHANISTAN/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 18. Mai 2010 betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan ad interim (2010/292/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL Afghanistan zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. (2) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat die Ernennung des derzeitigen stellvertretenden Missionsleiters Chief Superintendent Nigel THOMAS zum Leiter der Mission ad interim ab dem 31. Mai 2010 bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Chief Superintendent Nigel THOMAS wird ab dem 31. Mai 2010 bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters zum Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union für Afghanistan ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2010. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Präsident C. FERNÁNDEZ-ARIAS (1)   ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.