Europäische Union

2008/59/EG: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, mit Wirkung vom 1. August 2006 , 1. September 2006 , 1. Oktober 2006 , 1. November 2006 , 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0059. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 15/29 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2007 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 (2008/59/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der beiden Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 453/2007 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind. (2) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung bzw. Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten auf ihrem Dienstposten verbleiben, werden mit Wirkung vom 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 gemäß dem Anhang angepasst. Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse angewandt. Brüssel, den 18. Dezember 2007 Für die Kommission Benita FERRERO-WALDNER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1). (2)   ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1. ANHANG Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient August 2006 Lesotho 68,3 Madagaskar 76,9 Mosambik 76,4 Simbabwe 60,1 Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient September 2006 Senegal 85,5 Jemen 71,9 Simbabwe 71,4 Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Oktober 2006 Brasilien 79,3 Guinea 55,8 Nepal 72,4 Demokratische Republik Kongo 122,8 Simbabwe 82,6 Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient November 2006 Algerien 91,4 Armenien 122,5 Indonesien 89,8 Republik Moldau 55,8 Demokratische Republik Kongo 125,6 Sudan 57,6 Simbabwe 95,1 Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Dezember 2006 Argentinien 50,7 Chile 72,4 Salomonen 89,1 Demokratische Republik Kongo 127,1 Ruanda 89,6 Ukraine 106,5 Venezuela 60,9 Simbabwe 102,4 Ort der dienstlichen Verwendung Berichtigungskoeffizient Januar 2007 Bangladesch 47,1 Botsuana 63,3 Brasilien 83,9 Burkina Faso 94,9 Dschibuti 96,8 Eritrea 49,5 Äthiopien 88,1 Gambia 58,6 Georgien 99,8 Guinea 52,3 Jamaika 90,2 Malawi 70,8 Marokko 91,1 Mauritius 65,7 Mexiko 73,7 Mosambik 76,1 Pakistan 53,5 Swasiland 56,8 Vereinigte Republik Tansania 59,5 Jemen 74,5 Simbabwe 114,9

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.