Europäische Union

2003/706/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2003 betreffend die von Deutschland durchgeführten Beihilferegelungen — Bürgschaftsregelungen des Landes Brandenburg von 1991 und 1994 — Staatliche Beihilfe C 45/1998 (ex NN 45/1997) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1217)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0706. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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001 an, wie geändert. (40) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag eröffnen der Kommission zwei unterschiedliche Möglichkeiten, Regionalbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einzustufen. Die zu prüfenden Bürgschaftsregelungen gelten im Land Brandenburg, das während ihrer Laufzeit Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag war(16). (41) Die Kommission unterscheidet bei Regionalbeihilfen zwischen Beihilfen für Erstinvestitionen und Betriebsbeihilfen. (42) Von den Bürgschaftsregelungen erfasst wurden sowohl Erstinvestitionen als auch Ersatzinvestitionen. Ersatzinvestitionen fallen nicht unter den Erstinvestitionsbegriff der Mitteilung von 1979 und sind somit als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Ferner ließen die Regelungen Beihilfen für Betriebsmittel und für die Nachfinanzierung von Investitionen zu. Nach ständiger Praxis der Kommission sind letztere als Beihilfen für Investitionen, die zum Zeitpunkt des Antrags bereits vorgenommen waren, ebenfalls als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Das gleiche gilt für Betriebsmittelbeihilfen. 6.3.1.1. Beihilfen für Erstinvestitionen (43) Die Mitteilung von 1979 definierte Erstinvestitionsbeihilfen als Beihilfen für Anlageinvestitionen bei der Errichtung eines neuen Betriebs, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung). (44) Mit Blick auf Investitionsbeihilfen bestätigte die Kommission Deutschland im Jahre 1991(17) die Anhebung der regionalen Obergrenzen unter dem GA-Rahmenplan für die neuen Bundesländer. Danach konnten Erstinvestitionen mit einem Bruttobeihilfeelement bis 23 %, Erweiterungen bis 20 % und Rationalisierungen und Umstellung bis 15 % gefördert werden. Durch Kumulierung mit weiteren öffentlichen Mitteln war eine Förderung darüber hinaus bis 35 % (brutto) möglich. 1994 bestätigte die Kommission ihre Auffassung und ließ eine Bruttobeihilfeintensität von 35 % für Großunternehmen und 50 % für KMU zu(18). (45) Für den in Rede stehenden Zeitraum und unbeschadet der spezifischen Vorschriften für Investitionsbeihilfen an Unternehmen, die in sensiblen Sektoren tätig sind, galten Erstinvestitionsbeihilferegelungen im Fördergebiet Land Brandenburg als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie in Fällen einer Kombination mit anderen Regionalbeihilfen die Überschreitung der Beihilfeobergrenzen ausschlossen. Dies galt auch für Erstinvestitionsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. Bis 1999 war es gängige Kommissionspolitik, regionale Erstinvestitionsbeihilfen aufgrund von Regionalbeihilferegelungen auch zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten zuzulassen, ohne ihre Einzelanmeldung zu verlangen(19). 6.3.1.2. Betriebsbeihilfen (46) Nicht der Finanzierung von Erstinvestitionen dienende Bürgschaften zugunsten rentabler Unternehmen können als Betriebsbeihilfen angesehen werden. Wegen der schwerwiegenden Nachteile der weniger wirtschaftsstarken Gebiete können Betriebsbeihilfen unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, soweit sie als Beitrag zur Entwicklung des betreffenden Gebiets gerechtfertigt sind. Außerdem sah sich die gesamte Wirtschaft des Landes Brandenburg, ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wegen der Schwäche des Kapitalmarktes während des Geltungszeitraumes der in Rede stehenden Regelungen mit erheblichen Problemen konfrontiert. Betriebsbeihilfen förderten daher die Entwicklung und linderten die bestehenden Nachteile im Zeitraum 1991-1994. Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland bestätigt hat, dass kein in einem sensiblen Sektor (Stahl, Schiffsbau, Kunstfasern, Textilien) tätiges Unternehmen Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bürgschaftsregelungen, soweit sie Betriebsbeihilfen für gesunde Unternehmen vorsahen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 6.3.2. Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über Umstrukturierungsbeihilfen (47) Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten, die nicht als Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen angesehen werden können, sind als Umstrukturierungsbeihilfen zu betrachten. Die Kommission wird dennoch von einer Prüfung der Vereinbarkeit der Bürgschaften mit den Regeln für Umstrukturierungsbeihilfen absehen, da die drei Unternehmen in Schwierigkeiten, die Beihilfen auf der Grundlage der beiden Bürgschaftsregelungen erhalten haben, nicht mehr am Markt tätig sind; eine Prüfung der Beihilfen ist damit obsolet geworden. 6.3.3. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund anderer Ausnahmebestimmungen (48) Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag und insbesondere sein Buchstabe c) sind auf die beiden Regelungen nicht anwendbar. Sie zielen auf die allgemeinen regionalen wirtschaftlichen Schwächen der Unternehmen im Land Brandenburg ab und nicht auf bestimmte durch die deutsche Teilung verursachte Nachteile. Auch Deutschland ist nicht der Auffassung, dass diese Bestimmung einschlägig ist. Die zu prüfenden Beihilfen dienen ferner weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) Die Bürgschaftsregelungen von 1991 und 1994 wurden nicht angemeldet und sind daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrige Beihilfen. Beihilfen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurden, sind unrechtmäßig gewährt worden. (50) Deutschland hat bestätigt, dass Unternehmen, die in den sensiblen Sektoren tätig sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. (51) Auf der Grundlage der Regelungen gewährte Beihilfen für Erstinvestitionen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie insgesamt (in Verbindung mit anderen Beihilfen) die einschlägigen regionalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten. (52) Auf der Grundlage der Regelungen gewährte Betriebsbeihilfen für gesunde Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (53) Es ist langjährige Praxis der Kommission, im Rahmen von Artikel 87 EG-Vertrag die Rückforderung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzuordnen, die rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Diese Praxis wird bestätigt durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(20). Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Zur Klärung der Frage, in wie vielen Fällen eine Rückforderung zu erfolgen hat, sollte Deutschland die Aufstellung einer Liste der Beihilfen auferlegt werden, die weder die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 noch der im Zeitpunkt des Vollzugs der jeweiligen Maßnahme geltenden "De minimis"-Regelungen erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 stellen die Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum vom 5. September 1991 bis zum 16. Mai 1994 (nachstehend: Bürgschaftsregelung von 1991) und die Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für den Zeitraum vom 17. Mai 1994 bis zum 20. März 1995 (nachstehend: Bürgschaftsregelung von 1994) staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (2) Die Bürgschaftsregelungen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern die durch sie gewährten Vorteile die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der "De minimis"-Regelungen erfuellen, die im Zeitpunkt des Vollzugs der jeweiligen Maßnahme galten, und sie, kumuliert mit weiteren "De minimis"-Beihilfen, den "De minimis"-Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der anwendbaren "De minimis"-Regelungen nicht überschreiten. (3) Die Bürgschaftsregelungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit die Zuwendungen Unternehmen gewährt wurden, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. (4) Soweit die Bürgschaftsregelungen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, stellen sie rechtswidrige Beihilfen dar. Artikel 2 Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für Erstinvestitionsvorhaben von Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern Deutschland den kumulierten Beihilfebetrag für Erstinvestitionsvorhaben auf 35 % brutto für große Unternehmen und auf 50 % brutto für KMU begrenzt hat. Sämtliche Beihilfen über den festgesetzten Hoechstbetrag hinaus sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von gesunden Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf diejenigen Anwendungsfälle der Bürgschaftsregelungen, die bereits Gegenstand eines anderweitigen förmlichen Prüfverfahrens oder einer förmlichen Entscheidung der Kommission waren. Deutschland erstellt im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung eine Liste der betroffenen Unternehmen. Artikel 5 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt nach nationalem Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfe an die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 6 In Ausführung dieser Entscheidung erstellt Deutschland eine Liste der Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgeschlossen sind bzw. unter Einbeziehung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung und anderer im relevanten Zeitpunkt gewährter "De minimis"-Beihilfen den Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 überschreiten. Deutschland entwickelt in diesem Zusammenhang eine Methode zur Identifizierung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Artikel 7 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. April 2003. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 291 vom 4.10.1996. (2) ABl. C 369 vom 28.11.1998, S. 4. (3) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (4) Siehe Ziffer 6 der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2). (5) Vergleiche zum Beispiel den Achten Report der Kommission für Wettbewerbspolitik 1979, Randziffern 227-229, Brüssel, Luxemburg, 1979. (6) Anwendbar vom 1.1.1994 bis 17.3.1995. (7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (8) SG(89) D/4328 vom 5.4.1989. (9) SG(89) D/12772 vom 12.10.1989. (10) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (11) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (12) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (13) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (16) Für den Zeitraum 1991-1994 siehe N 153/91, für den Zeitraum 1994-1996 siehe N 464/93. (17) N 153/91 - SG(91) D/6968 vom 11.4.1991. (18) SG(94)D/1551 vom 4.2.1994, N 464/93/Teil Neue Länder - in Verbindung mit N 531/1995 (ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4). (19) Mit Annahme der Leitlinien von 1999 und zweckdienlichen Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag änderte die Kommission ihre Politik und schrieb die Einzelanmeldung von Erstinvestitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten vor. (20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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